Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 K 6087/00)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2. und dessen Widerspruchsbescheids vom 14. August 2. verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Reduzierung seines Unterrichtsdeputats um zwei Pflichtstunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der geborene Kläger bestand im August 2. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium. Im Oktober 2. wurde er als Studienrat z.A. in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt, im Februar 2. erfolgte die Beförderung zum Oberstudienrat. Seit seiner Einstellung unterrichtet der Kläger am G.-I.-Gymnasium in E. in den Sekundarstufen I und II ausschließlich die Fächer Englisch und Französisch.

Mit Schreiben vom 17. August 2. beantragte der Kläger auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung E. die Reduzierung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl, weil seine Arbeitszeit die für Beamte des beklagten Landes festgelegte Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche deutlich übersteige. Aufgrund seiner Unterrichtsfächer und seines Unterrichtseinsatzes mit sechs Vollkorrekturen liege seine wöchentliche Arbeitszeit deutlich über diesem Wert, und zwar im 1. Schulhalbjahr 2. /2. um fast sieben Zeitstunden pro Woche. Bei seinen Berechnungen beziehe er sich auf die Ergebnisse des von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Arbeitszeitgutachtens der Firma Mummert und Partner. Das beklagte Land sei aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht und im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung mit solchen Gymnasiallehrern, bei denen aufgrund ihrer Unterrichtsfächer und ihres Einsatzes der Arbeitsaufwand durch Korrekturen entfalle oder nur in sehr geringem Umfang entstehe, verpflichtet, seine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung angemessen, mindestens aber um 14 % zu reduzieren.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2. teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit: Auch für Lehrer gelte die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Im Gegensatz zu fast allen übrigen Beamten sei für Lehrkräfte jedoch lediglich die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden durch Rechtssatz (§ 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997, GV. NRW. S. 88, im Folgenden: VO zu § 5 SchFG a.F.) festgelegt. Die übrige Arbeitszeit stehe für die Erfüllung aller sonstigen Lehrerfunktionen zur Verfügung. Die Pflichtstundenregelung sei in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Es werde dem Umstand Rechnung getragen, dass abgesehen von den eigentlichen Unterrichtsstunden die Arbeitszeit der Lehrkräfte wegen des pädagogischen Aufgabenzuschnitts (z.B. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen etc.) nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. Es sei anerkannt, dass der Dienstherr mit Rücksicht auf den Unterrichtsanspruch der Schüler in der Lage sein müsse, innerhalb der Gesamtarbeitszeit der Lehrkräfte die Gewichtung zwischen den Pflichtstunden und den übrigen Arbeitszeitanteilen einem konkreten Unterrichtsbedarf anzupassen. Da in § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde zur Herabsetzung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl nicht vorgesehen seien, entscheide im Rahmen dieser Rechtsvorschrift die Schule über eine Herabsetzung der Pflichtstundenzahl im Einzelfall (Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, Flexibilisierung). Aus dem Zwischenbericht zur Arbeitszeituntersuchung der Firma Mummert und Partner könnten Einzelne keine Ansprüche herleiten.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. und 29. November 2. mitgeteilt hatte, dass er an seinem Antrag festhalte und um Erlass eines Widerspruchsbescheids bitte, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 14. August 2. zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, weil er sich gegen die in § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. getroffene Feststellung der wöchentlichen Pflichtstunden und damit gegen eine im förmlichen Verfahren ergangene Norm richte.

Am 14. September 2. hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet hat:

Er unterrichte mit den Fächern Englisch und Französisch so genannte Korrekturfächer, die entsprechender Vor- und Nachbereitung bedürften und mit erheblichem Korrekturaufwand verbunden seien. Dies führe dazu, dass er konstant eine Arbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden/Woche erbringen müsse. Die Mehrbelastung für Korrekturfachlehrer könne nicht durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden aufgefangen werden. Hierfür stehe den einzelnen Schulen lediglich ein eng begrenztes Stundenkontingent zur Verfügung, über dessen Verteilung die Lehrerkonferenz entscheide, ohne dass den Korrekturfachlehr...

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