Leitsatz (amtlich)
Der Eigentümer des faktisch begünstigten Grundstucks hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Eintragung einer Baulast.
Normenkette
BauO NW 1995 § 83
Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 K 10581/92) |
Tenor
Der Kläger legte dem Beklagten zum Nachweis notwendiger Stellplätze für ein Hohn- und Geschäftshaus auf seinem Grundstuck eine Baulasterklärung der Eigentümer eines anderen Grundstucks vor, die bereit waren, auf ihrem Grundstuck 8 Stellplätze zugunsten des Wohn- und Geschäftshauses des Klägers durch Baulast zu sichern. Der Beklagte lehnte die Eintragung der Baulast ab, weil die angebotenen Stellplätze zu weit von dem Baugrundstück entfernt lagen. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage blieb auch im Berufungsrechtszug erfolglos.
Gründe
Der Kläger ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann nicht geltend machen, dadurch in eigenen Rechten verletzt zu sein, daß der Beklagte die Eintragung der streitigen Baulast in das Baulastenverzeichnis abgelehnt hat.
Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis entsprechend der Rechtsprechung des Gerichts um einen Verwaltungsakt handelt oder ob diese Eintragung schlicht hoheitliches Handeln darstellt.
Vgl. hierzu Dietlein, Die Last mit der Baulast – OVG Munster, NJW 1993, 1284, in JuS 1994, 381/384 m.w.N.
In dem ersteren Falle wäre das Begehren des Klägers auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtet. Es handelte sich mithin um eine Verpflichtungsklage im Verständnis von § 42 Abs. 2 VwGO. Diese Vorschrift wäre unmittelbar anwendbar. Im letzteren Falle handelte es sich um eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids verbunden mit einer allgemeinen Leistungsklage, gerichtet auf Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis. § 42 Abs. 2 VwGO wäre entsprechen anzuwenden; für die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage ist ebenfalls eine Klagebefugnis erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Eintragung von Baulasten in das Baulastenverzeichnis ist § 83 Abs. 1 BauO NW 1995. Diese Vorschrift enthält ebenso wenig wie § 78 Abs. 1 BauO NW 1984 ein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers des Grundstucks, zu dessen Gunsten sich die Baulast im Falle ihrer Eintragung auswirkt. § 83 Abs. 1 BauO NW 1995 besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse, dient jedoch nicht zugleich privaten Interessen des Eigentümers des durch die Baulast begünstigten Grundstucks. Die Begünstigung dieses Eigentümers ist bloß tatsächlicher Natur, trifft ihn also lediglich als Rechtsreflex
so zutreffend mit weiteren Nachweisen Dietlein, a.a.O. JuS 1994, 381/382; a. A.: Kludt/Neuhauser, Der Anspruch auf Baulasteintragung, NVwZ 1996, 738/743.
Die. Baulast dient dem ausschließlich öffentlichen Interesse daran, bauordnungswidrige Zustande zu verhindern.
Die Baulast besteht nach § 83, Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995 in einer Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, durch die – sprachlich bereinigt – der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstuck betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernimmt, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Wirksam wird die Übernahme der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, indem die Bauaufsichtsbehörde die Erklärung registriert (eintragt).
Mit der Baulast können Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall der Bebauung eines Grundstücks entgegenstehen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an ein Vorhaben, die das Baugrundstück erfüllen muß oder die auf ihm erfüllt sein müssen, werden von einem anderen oder auf ein anderes Grundstuck übernommen. Das begünstigte Grundstuck kann dadurch baulich in einer Weise ausgenutzt werden, die sonst bauordnungsrechtlich unzulässig wäre. Hieran mag der Eigentümer des Baugrundstücks interessiert sein.
Die Baulast wahrt in diesem Zusammenhang aber allein öffentliche Interessen. Die Übernahme bauordnungsrechtlicher Anforderungen auf ein fremdes Grundstück soll der privatrechtlichen Sphäre der betroffenen Eigentümer entzogen werden. Diese Übernahme soll vielmehr zugunsten der Allgemeinheit auf Dauer gesichert werden, um den späteren Eintritt bauordnungswidriger Verhältnisse zu verhindern. Durch das Rechtsinstitut der Baulast soll die Pflichtenübernahme in ihrem Bestand unabhängig gemacht werden von zivilrechtlichen Vereinbarungen der beteiligten Eigentümer, die einer Baulasterklärung zugrunde liegen mögen. Die Voraussetzungen einer einmal erteilten Baugenehmigung sollen nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen der betroffenen Grundstückseigentümer wieder beseitigt werden können.
Zu diesem alleinigen Zweck der Baulast, die Übernahme von Pflichten auf Dauer zu sichern, begründet ihre Registrierung Rechte und Pflichten nur zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Bauaufsichtsbehörde. Sie verschafft der Bauaufsichtsbehörde die notwendige rechtliche Handhabe, um gegen den Eigentümer des belasteten Grund...