Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 23.05.1989; Aktenzeichen PB 30/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 29.05.1991; Aktenzeichen 6 P 1.91)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 23. Mai 1989 geändert.

Die Wahl des örtlichen Personalrats bei der Liegenschaft Wilhelmshaven der WTD 71 vom 9./10. Mai 1988 wird für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller hält die Verselbständigung von Teilen seiner Dienststelle für unwirksam.

Die Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen – … in – … hat zahlreiche auswärtige Liegenschaften, so in …, und … (vgl. insoweit das Verfahren 17 L 5/89), ferner in … In ihnen sind fachtechnische Gruppen, Teile von liegenschaftsübergreifenden Bereichen und Dezernaten mit spezifischen Aufgaben untergebracht. In allen Liegenschaften sind die jeweils dienstältesten und ranghöchsten Beamten als „Ständige Beauftragte des Dienststellenleiters” (StB) bestellt. Die in den Liegenschaften tätigen Bediensteten gehören jedoch zu Dezernaten, deren Dezernatsleiter ihren Dienstsitz zum Teil in der Zentrale haben; daneben sind zahlreiche fachtechnische Dezernate Bereichen zugeordnet, deren Bereichsleiter ihre Dienstorte in der Zentrale … oder in anderen Liegenschaften haben. In der Liegenschaft … befindet sich eine Stelle für magnetisches Meßwesen (MM-Stelle). Dort wurden 1988 12 Personen beschäftigt. Der Leiter des Dezernats, der seinen Dienstort in … hat, Technischer Regierungsoberamtsrat … ist in der Liegenschaft als StB des Dienststellenleiters eingesetzt.

Für die Personalratswahl am 9./10. Mai 1988 beschloß die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in … wiederum, sich gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG personal vertretungsrechtlich zu verselbständigen. Bei der Wahl wurde Herr … aus der Gruppe der Arbeiter zum Personalobmann gewählt.

Der Antragsteller hat am 25. Mai 1988 das Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 BPersVG sei nur zulässig, wenn es als Partner des Personalrats einen Dienststellenleiter gebe, der eigenständige Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten habe, in denen einer Personalvertretung grundsätzlich Mitbestimmungsrechte zustünden. Solche Entscheidungsbefugnisse habe der StB in … nicht.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß die am 9. und 10. Mai 1988 bei der Liegenschaft … der Wehrtechnischen Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats ungültig ist.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert, daß § 6 Abs. 3 BPersVG personalvertretungsrechtlich relevante Befugnisse des Dienststellenleiters nicht voraussetze.

Mit Beschluß vom 23. Mai 1989 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Denn der Verselbständigungsbeschluß sei rechtmäßig. Die Liegenschaft in … liege im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG räumlich weit von der Dienststelle in … entfernt. Zwar habe der StB in … TROAR … keine personal Vertretungsrechtlich relevanten Befugnisse. Aus der Arbeitsanweisung für die StB vom 9. Februar 1979 und aus der dienstlichen Anordnung II/88 ergebe sich insbesondere, daß dem StB hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit und der Urlaubserteilung keine Kompetenzen i.S. des § 75 Abs. 3 Nrn. 1 oder 3 zugewiesen seien. Das führe jedoch nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Der entgegengesetzten Auffassung des OVG Lüneburg schließe sich die Kammer nicht an, weil der Personalrat auch dann nicht ohne Funktion sei, wenn der Leiter der Nebenstelle keine personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse habe. Gemäß § 82 Abs. 2 I.V.m. Abs. 3 BPersVG sei der Personalrat vor jedem Beschluß des Gesamtpersonalrats, der einen Beschäftigten der Nebenstelle betreffe, vom Gesamtpersonalrat zu hören. Ein Beschäftigter der Nebenstelle habe also immer Gelegenheit, sich am Ort an ein Personalratsmitglied (oder den Personalobmann) zu wenden und sein Anliegen zu erläutern. Der Leiter der Nebenstelle und die Personalvertretung sollten ferner zu Besprechungen zusammentreten und auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandeln (§ 66 BPersVG). Der Personalrat könne eine Personalversammlung einberufen (§ 48 BPersVG). Er könne gemäß § 42 BPersVG Sprechstunden einrichten und Initiativen des Gesamtpersonalrats anregen. § 6 Abs. 3 BPersVG sei gerade eine Ausnahme von der Regel, daß die Personalverfassung der Dienststellenverfassung nachfolgt; im Falle des § 6 Abs. 3 BPersVG solle unabhängig von der Regelung durch den Dienstherrn das Mehrheitsvotum der Beschäftigten maßgeblich sein.

Gegen den ihm am 9. November 1989 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20. November 1988 eingelegte und am 19. Dezember 1989 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit d...

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