Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung bzw. Wahlanfechtung
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 26.01.1989; Aktenzeichen PB 21/88) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 26. Januar 1989 geändert.
Die Wahlen zu den örtlichen Personalvertretungen bei der WTD … in den Liegenschaften … und … vom 9./10. Mai 1988 werden für ungültig erklärt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller hält die Verselbständigung von Teilen seiner Dienststelle für unwirksam.
Die wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen – WTD – … in … hat auswärtige Liegenschaften u.a. in …, und … (ferner in … vgl. insoweit das Verfahren 17 L 23/89). In ihnen sind fachtechnische Gruppen, Teile von liegenschaftsübergreifenden Bereichen und Dezernaten mit spezifischen Aufgaben untergebracht. In allen Liegenschaften sind die jeweils dienstältesten und ranghöchsten Beamten als „Ständige Beauftragte des Dienststellenleiters” (StB) bestellt. Die in den Liegenschaften tätigen Bediensteten gehören jedoch zu Dezernaten, deren Dezernatsleiter ihren Dienstsitz zum Teil in der Zentrale haben; daneben sind zahlreiche fachtechnische Dezernate Bereichen zugeordnet, deren Bereichsleiter ihre Dienstorte in der Zentrale … oder in anderen Liegenschaften haben. Zwischen der Zentrale und den Liegenschaften finden fahrplanmäßige Routinefahrten für Post- und Personenbeförderung statt; die Fahrtzeiten betragen nach … von … 40 Minuten, von … 20 Minuten; nach … von … Stunde 55 Minuten, von … 1 Stunde 35 Minuten; nach … von … 25 Minuten. … und … liegen innerhalb des Einzugsgebiets von
Für die Personalratswahl am 9./10. Mai 1988 faßten die Bediensteten in den Liegenschaften Verselbständigungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG. Die Wahlen wurden entsprechend durchgeführt, die Wahlergebnisse für die einzelnen Liegenschaften durch Aushang am 13. bzw. 16. Mai 1988 bekanntgemacht.
Der Antragsteller hat am 25. Mai 1988 das Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht:
Ein Verselbständigungsbeschluß nach § 6 Abs. 3 BPersVG sei nur wirksam, wenn der Dienststellenteil einen Leiter habe, dem personalvertretungsrechtlich relevante Befugnisse zustünden. Das sei hier nicht der Fall, da sämtliche Entscheidungen, die der Beteiligung des Personalrats unterlägen (§§ 75 bis 81 BPersVG), in die Entscheidungskompetenz des Antragstellers fielen. Die Wahl sei daher nichtig.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Wahl zu den Personalvertretungen vom 9. bis 10. Mai 1988 für den Gesamtpersonalrat und für die örtlichen Personalräte bei der WTD … in den Liegenschaften S. und S. nichtig sind,
ferner die Wahlen zum Personalrat bei der WTD … in E. für nichtig oder jedenfalls für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
und sind dem Antrag des Antragstellers aus Rechtsgründen entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 26. Januar 1989 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Verselbständigungsverfahren als solches sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, wie auch die Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel zögen. Dies gelte auch für das Wahlverfahren selbst. Die Geltendmachung der Nichtigkeit der Wahl sei an keine Frist gebunden. Eine Nichtigkeit sei jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen; dafür gebe es hier keinerlei Anhaltspunkte. Die Wahl sei aber auch nicht gemäß § 25 BPersVG für ungültig zu erklären. Die mündliche Verhandlung habe eindeutig ergeben, daß den Leitern der verselbständigten Dienststellen jedenfalls insoweit personal vertretungsrechtlich relevante Befugnisse zukämen, als sie über die Urlaubsgewährung der Bediensteten der fraglichen Liegenschaften zu entscheiden hätten, überdies berühre die Frage mangelnder Regelungsbefugnisse des „Leiters” der örtlichen Dienststellen nicht die rechtliche Zulässigkeit der Verselbständigung, sondern nur ihre Zweckmäßigkeit. Ergebe sich aus der Behördenorganisation, soweit sie mit den aus § 6 Abs. 3 sich ergebenden Fiktionen nicht übereinstimme, für eine Dienststelle im Sinne des Gesetzes kein Leiter, so müsse die oberste Dienstbehörde oder die Aufsichtsbehörde bestimmen, wer für den Vollzug des Gesetzes die Aufgabe des Leiters der Dienststelle und seines Vertreters wahrnehme. Soweit dem Personalrat der Außenstelle die Legitimation zur Beteiligung fehle, werde die „Beteiligungslücke” durch den Gesamtpersonalrat geschlossen. Diese Auffangszuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei „aufgespaltenen” Dienststellen sei mit den Grundzügen des Personalvertretungsrechts, insbesondere mit dem Partnerschaftsprinzip, vereinbar. Das Gesetz gehe selbst von der Unvollkommenheit verselbständigter Dienststellen aus, die nach § 6 Abs. 3 nur als Dienststellen fingi...