Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß des Beteiligten zu 1) aus dem örtlichen Personalrat
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 31.01.1974; Aktenzeichen PB 7/73) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Hannover vom 31. Januar 1974 – PB 7/73 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Personalrat der … der Beteiligte zu 2), besteht aus 15 Mitgliedern, davon sind 9 Mitglieder Beamte, 3 Angestellte und 3 Arbeiter. Der Gewerkschaft der … gehören 5 Beamte und die Angestellten und Arbeiter an. 4 Beamte sind Mitglieder der Gewerkschaft … und Arbeiter im ….
Der Vorstand des Personalrats besteht aus dem Beteiligten zu 1), 1 Angestellten und 1 Arbeiterin – Mitglieder der … –; dazu sind gemäß § 32 PersVG hineingewählt die Beamten … (Mitglied der … und … (Mitglied der …).
Vorsitzender des Personalrats ist der Beteiligte zu 1) (Mitglied der …).
Die … schrieb in ihrem Amtsblatt die Stelle eines technischen Inspektors des Maschinenwesens (tM 9 – Dp M 114) bei ihrem maschinentechnischen Büro aus. um die ausgeschriebene Stelle bewarb sich mit 11 anderen Bediensteten der am … 1934 geborene (…-Mitglied) aus dem Büro, der die ausgeschriebene Stelle seit einigen Monaten vertretungsweise versah und als einziger von den Bewerbern die Beurteilung „hervorragend” hatte – die beste Note seiner Besoldungsgruppe –. In der Beurteilung 1971 hatte er die Wertung „hat sich besonders bewährt” – die bestmögliche Beurteilungsnorm für die Beamten der BesGr A 7 (TBOS) –. Unter den Bewerbern befand sich auch der am … 1914 geborene … sche …. Dieser war mit „erheblich über Durchschnitt” beurteilt – wie bereits sei 1967.
Die … direktion teilte dem Beteiligten zu 2) unter dem 23. Mai 1973 mit, sie beabsichtige, den Dienstposten … als dem am besten geeigneten Bewerber zu übertragen, und bat ihn unter Beifügung der Bewerberliste um sein Einverständnis.
Der Beteiligte zu 1), freigestellter Vorsitzender des Beteiligten zu 2), vermerkte mit Namen und Datum 25/5 das Einverständnis. Wie der Beteiligte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, hat er nach Ablauf der Wochenfrist des § 61 Abs. 2 PersVG und vor der Sitzung des Personalrats am 8. Juni 1973 sich den Vorgang nochmals geben lassen und nunmehr ohne Kenntlichmachung durch ein neues Datum, durch einen Absatz o.ä. zugefügt: „Wir können unser Einverst. nicht geben. Es wird eine Begründung dazu bes. gegeben werden”. Auch hiervon hatte der Personalrat keine Kenntnis.
Am 8. Juni 1973 fand eine Sitzung des Beteiligten zu 2) statt, auf der allgemein über Fragen der Dienstpostenbesetzung gesprochen wurde. So heißt es in dem Protokoll zu Punkt 5 der Tagesordnung:
„Es herrscht Übereinstimmung im Plenum, daß in eindeutigen Fällen die Dp-Vergaben zwischen Koll. … und Str. auch weiterhin abgesprochen werden sollen, um Verzögerungen bezüglich der Dp-Übertragung und nachfolgenden Beförderung möglichst zu vermeiden”.
Der Beteiligte gab auf dieser Sitzung den Vorgang … und sein bisheriges Verhalten im Falle … nicht bekannt; er legte die Antrage der … direktion auch nicht zur Beschlußfassung vor.
Unter dem 21. Juni 1973 richtete der Beteiligte zu 1) an den zuständigen Personaldezernenten der … direktion ein Schreiben, von dem der Personalrat keine Kenntnis hatte, in dem es heißt:
„Wir bitten, die Entscheidung über die Vergabe des tM 9-Dp M 114 noch einmal zu überprüfen, und zwar aus zwei Gründen.
Einmal sollen, wie uns von Bewerbern aus dem Büro-M zur Kenntnis gebracht wurde, diesen die Beurteilungen zu den Bewerbungen vom Bürovorstand nicht ordnungsgemäß eröffnet worden sein. Die Betroffenen geben an, daß ihnen ihre Beurteilungen vom Personalbearbeiter des Büros mit einer Floskel wie „hier, unterschreiben Sie mal” nur kurz vorgehalten worden seien. Sie sind darüber ungehalten und wollen Beschwerde führen, wenn es unter diesen Umständen zu einer Entscheidung zu Gunsten des … kommen sollte.
Zum anderen lassen Verlautbarungen, die im Zuge der Neubesetzung des Dp M 114 im Hause zu hören waren, die Vermutung aufkommen, daß die Fachseite von vornherein auf … ausgerichtet war. Wir legen deshalb Wert darauf, insbesondere die Beurteilungen der Bewerber … (lfd. Nr. 1) und … (lfd. Nr. 10) über einen längeren Zeitraum hinweg zu vergleichen und die jeweils letzte Beurteilung auf den Gehalt der Einzelfeststellungen hin zu untersuchen.
Im übrigen sind uns Entscheidungen über Dienstpostenvergaben aus dem Dezernat 4 noch in guter Erinnerung, bei denen einem geringfügig schlechter beurteilten, jedoch wesentlich dienstälteren Bewerber der Vorzug gegenüber einem dienstjüngeren, besser beurteilten gegeben wurde.”
Dieses Schreiben veranlaßte den Personaldezernenten, an den Vorstand des maschinentechnischen Büros unter dem 10. Juli 1973 zu schreiben und ihn um Darlegung der Gründe zu bitten, die ihn zur Abgabe des Spitzenprädikats „hervorragend” veranlaßt haben.
In seiner schriftlic...