Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß aus dem Personalrat

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 15.09.1969; Aktenzeichen PB 6/69)

 

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundes-Personalvertretungssachen – vom 15. September 1969 wird der Beteiligte au 3), Bundesbahnoberbetriebsmeister …, aus dem Personalrat bei der Güterabfertigung … Hauptbahnhof ausgeschlossen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000,– DM (in Worten: Dreitausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte au 3) ist stellvertretender Vorsitzender des örtlichen Personalrats bei der Güterabfertigung der Deutschen Bundesbahn … Hauptbahnhof. Dem Personalrat gehören 7 Vertreter der Arbeitergruppe und 4 Vertreter der Beamtengruppe an. Der Beteiligte zu 3) ist Mitglied der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED). Außer dieser Gewerkschaft ist im Personalrat auch die Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter im Deutschen Beamtenbund (GdBA), die Antragstellerin, vertreten.

Die Antragstellerin hat mit dem am 8. August 1969 eingegangenen Schriftsatz vom 6. August 1969 bei dem Verwaltungsgericht beantragt,

den Beteiligten zu 3) gemäß § 26 BPersVG aus dem Personalrat auszuschließen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Beteiligte zu 3) habe am 10. April 1969 als amtierender Vorsitzender des Personalrats – der Vorsitzende sei krank gewesen – schuldhaft eine grobe Pflichtverletzung dadurch begangen, daß er nach einer Unterrichtung von neu eingestellten Türken über ihre Rechte und Pflichten seitlich anschließend diese in eine Gastwirtschaft gebeten und dort noch unter dem Eindruck seiner Eigenschaft als Personalratsvorsitzender so nachhaltig für seine Gewerkschaft, der GdED, geworben habe, daß die Mehrzahl sofort die Aufnahmescheine ausgefüllt hätten. Nach der gesamten Sachlage hätten die Türken diese gewerkschaftliche Tätigkeit des Beteiligten zu 3), der für sie Dienstbefreiung für eine Unterrichtung durch ihn als amtierenden Personalratsvorsitzenden besorgt hatte, auch noch als die des Personalratsvorsitzenden ansehen müssen. Durch sein Verhalten habe er das Vertrauen in seine objektive Amtsführung zerstört.

Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt,

Die Beteiligten zu 1) und 3) haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie haben ausgeführt:

Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 26 BPersVG liege nicht vor. Die gewerkschaftlichen Fragen seien zwar im Anschluß an den dienstlichen Unterricht besprochen worden, aber bewußt von der Dienststelle getrennt und unter mehrfachem Hinweis auf die Freiwilligkeit für die Teilnahme an der Besprechung und einen Eintritt in die GdED.

Das Verwaltungsgericht hat durch den der Antragstellerin am 7. Oktober 1969 zugestellten Beschluß vom 15. September 1969 den Antrag abgelehnt und in den Gründen ausgeführt: Der Beteiligte zu 3) habe im Hinblick auf die Rivalität zwischen seiner Gewerkschaft und der Antragstellerin bei der Werbung der Türken für seine Gewerkschaft zwar nicht das Taktgefühl gewahrt, das von ihm erwartet werden konnte. Für eine grobe Pflichtverletzung reiche sein Verhalten jedoch nicht aus. Es sei allerdings nicht auszuschließen, daß eine grobe Pflichtverletzung angenommen werden könnte, wenn der Beteiligte zu 3) nach der Durchführung dieses gerichtlichen Verfahrens und der ihm dadurch erteilten Belehrung nochmals in ähnlicher Weise vorgehen würde. Das Gericht habe aber aus der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, daß der Beteiligte zu 3) in Zukunft seine Stellung als stellvertretender Vorsitzender des Personalrats und seiner Angehörigkeit zu seiner Gewerkschaft strenger trennen wird. Eine einmalige aus Übereifer und Interesse für seine Gewerkschaft hervorgerufene Inkorrektheit sei nicht als grobe Pflichtverletzung anzusehen.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin mit der am 14. Oktober 1969 eingegangenen Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 1969 Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Beteiligten zu 3) gemäß § 26 BPersVQ aus dem Personalrat bei der Güterabfertigung … Hauptbahnhof auszuschließen.

Die Antragstellerin vertieft und ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beteiligte zu 3) habe so grob seine Neutralitätspflicht verletzt, daß nicht nur von einem Mangel an Takt gesprochen werden könne.

Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrage

Die Beteiligten au 1) und 3) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertiefen und ergänzen ihre Ausführungen erster Instanz und nehmen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Der Beteiligte zu 3) habe weder gegen seine Neutralitätspflicht gehandelt noch das Vertrauen der Bediensteten in seine Amtsführung zerstört.

Für die Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin und der anderen Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. In dem Anhörungstermin sind die Betei...

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