Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlusses über die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung einer Außenstelle

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 25.04.1988; Aktenzeichen PB 9/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 25. April 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung seiner Außenstelle … rechtswidrig ist.

Die Standortverwaltung Fürstenau hat etwa 430 Beschäftigte. Sie wird von dem Antragsteller, einem Regierungsoberamtsrat, geleitet und unterhält eine Außenstelle … Die Außenstelle, der im Februar 1988 etwa 250 Bedienstete angehörten, besteht aus Teilen der Sachgebiete I bis IV der Standortverwaltung. Sie liegt von der Standortverwaltung in … etwa 40 Straßenkilometer entfernt. Mit dem Pkw dauert die Fahrt etwa 35 bis 40 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Fahrten zwischen … nur sehr schwer und mit großem Zeitaufwand durchzuführen. Die Beschäftigten der Außenstelle … haben ihre Arbeitsplätze u.a. in … in Orten, deren Entfernung von … zwischen 11 und 52 km liegt.

Nachdem bei der Außenstelle … seit mehreren Wahlperioden eine Personalvertretung gewählt worden war, beschlossen die Beschäftigten der Außenstelle am 17. Dezember 1987 wiederum, die Außenstelle für die Wahl im Mai 1988 und die folgende Amtszeit im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG personalvertretungsrechtlich zu verselbständigen.

Der Antragsteller hat daraufhin am 16. Februar 1988 das Beschlußverfahren eingeleitet und unter Bezug auf den Beschluß des OVG Lüneburg vom 3. September 1986 – 17 OVG B 2/86 – geltend gemacht: Der Verselbständigungsbeschluß sei unwirksam, weil der Beteiligte zu 3) als Leiter der Außenstelle keine personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse habe.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß der Verselbständigungsbeschluß der Beschäftigten bei der Außenstelle … der Standortverwaltung … vom 17. Dezember 1987 rechtswidrig ist.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluß vom 25. April 1988 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Denn der Verselbständigungsbeschluß sei rechtmäßig. Die Außenstelle … liege im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG räumlich weit von der Dienststelle in … entfernt. Ob die Rechtmäßigkeit des Verselbständigungsbeschlusses im Zeitpunkt seines Erlasses personalvertretungsrechtlich erhebliche Befugnisse des Leiters des auswärtigen Dienststellenteils voraussetze, könne offenbleiben. Denn im Zeitpunkt der Beschlußfassung hätten dem Beteiligten zu 3) solche Befugnisse zugestanden, und zwar die Einteilung der Arbeitszeit und die Verteilung der Urlaubszeit. Diese Befugnisse ergäben sich aus Ziff. 1.3 der Dienstanordnung für die Außenstellen der Standortverwaltungen vom 10. Mai 1985 iVm den Nrn. 33 und 47 des Abgrenzungserlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 3. März 1972 (VMBl 1972, 123). Auch wenn für die Rechtmäßigkeit des Verselbständigungsbeschlusses die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Wahl maßgeblich seien, sei der Antrag indessen unbegründet. Zwar werde der Beteiligte zu 3) am Wahltag keine personalvertretungsrechtlich erheblichen Befugnisse mehr haben. Denn die Wehrbereichs Verwaltung II habe mit Verfügung vom 18. Februar 1988 die Ziffn. 1.3 sowie 2.2 und 3.2 der Dienstanordnung für die Außenstellen mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt und diesen dadurch ihre personalrechtlichen Befugnisse auf dem Gebiet der Arbeits- und Urlaubszeiteinteilung entzogen. Die Entziehung dieser Befugnisse ändere an der Rechtmäßigkeit des Verselbständigungsbeschlusses aber deshalb nichts, weil dessen Wirksamkeit nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 BPersVG nicht davon abhänge, daß der Leiter des Dienststellenteils personalvertretungsrechtlich erhebliche Befugnisse habe. Der entgegengesetzten Auffassung des OVG Lüneburg schließe sich die Kammer nicht an, weil der Personalrat auch dann nicht ohne Funktion sei, wenn der Leiter der Nebenstelle keine personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse habe. Gemäß § 82 Abs. 2 iVm Abs. 3 BPersVG sei der Personalrat vor jedem Beschluß des Gesamtpersonalrats, der einen Beschäftigten der Nebenstelle betreffe, vom Gesamtpersonalrat zu hören. Ein Beschäftigter der Nebenstelle habe also immer Gelegenheit, sich am Ort an ein Personalratsmitglied (oder den Personalobmann) zu wenden und sein Anliegen zu erläutern. Der Leiter der Nebenstelle und die Personalvertretung sollten ferner zu Besprechungen zusammentreten und auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandeln (§ 66 BPersVG). Der Personalrat könne eine Personalversammlung einberufen (§ 48 BPersVG). Er könne gemäß § 43 BPersVG Sprechstunden einrichten und Initiativen des Gesamtpersonalrats anregen. § 6 Ab...

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