Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlusses über die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Dienststellenteils

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 25.04.1988; Aktenzeichen PB 10/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 25. April 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung seiner Technischen Betriebsgruppe 3 in … rechtswidrig ist.

Die Standortverwaltung … hat 189 Beschäftigte. Sie wird von dem Antragsteller, einem Regierungsamtsrat, geleitet. Ihre Technische Betriebsgruppe 3 ist ein Arbeitsgebiet innerhalb des Teilsachgebiets „Technischer Betriebsdienst” im Sachgebiet IV „Liegenschafts- und Unterkunftsangelegenheiten”. Zu ihr gehören 14 Beschäftigte. Sie ist in der Gemeinde … (Samtgemeinde … untergebracht und wird von dem Beteiligten zu 3), dem 3. Maschinenmeister (Technischer Regierungsassistent, BesGr. A 5) geleitet. Dieser ist Vorgesetzter der 13 Arbeiter der Technischen Betriebsgruppe 3. Er ist in allen dienstlichen Angelegenheiten dem Teilsachgebietsleiter „Technischer Betriebsdienst” unterstellt und besitzt keinerlei personal vertretungsrechtlich relevante Befugnisse. Das Depot Itterbeck liegt von dem Dienstgebäude … etwa 47 Straßenkilometer entfernt. Die Fahrt mit dem Pkw dauert etwa 45 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Fahrten zwischen … nur sehr schwer und mit großem Zeitaufwand durchzuführen.

Nachdem bei der Technischen Betriebsgruppe 3 seit mehreren Wahlperioden eine Personalvertretung gewählt worden war, beschlossen ihre Beschäftigten am 16. Februar 1988 wiederum, die Außenstelle für die Wahl im Mai 1588 und die folgende Amtszeit im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG personalvertretungsrechtlich zu verselbständigen.

Der Antragsteller hat daraufhin am 23. Februar 1988 das Beschlußverfahren eingeleitet und unter Bezug auf den Beschluß des OVG Lüneburg vom 3. September 1986 – 17 OVG B 2/86 – geltend gemacht:

Der Verselbständigungsbeschluß sei unwirksam, weil der Beteiligte zu 3) als Leiter der Teileinheit keine personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse habe.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß der Verselbständigungsbeschluß der Beschäftigten der Technischen Betriebsgruppe 3 in Itterbeck vom 16. Februar 1988 rechtswidrig ist.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt.

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluß vom 25. April 1988 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Denn der Verselbständigungsbeschluß sei rechtmäßig. Dieser Dienststellenteil in Itterbeck liege im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG räumlich weit von der Dienststelle … entfernt. Von einer weiterer. Voraussetzung sei die Wirksamkeit des Beschlusses nicht abhängig.

Der entgegengesetzten Auffassung des OVG Lüneburg schließe sich die Kammer nicht an, weil der Personalrat auch dann nicht ohne Funktion sei, wenn der Leiter der Nebenstelle keine personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse habe. Gemäß § 82 Abs. 2 iVm Abs. 3 BPersVG sei der Personalrat vor jedem Beschluß des Gesamtpersonalrats, der einen Beschäftigten der Nebenstelle betreffe, vom Gesamtpersonalrat zu hören. Ein Beschäftigter der Nebenstelle habe also immer Gelegenheit, sich am Ort an ein Personalratsmitglied (oder den Personalobmann) zu wenden und sein Anliegen zu erläutern. Der Leiter der Nebenstelle und die Personalvertretung sollten ferner zu Besprechungen zusammentreten und auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandeln (§ 66 BPersVG). Der Personalrat könne eine Personalversammlung einberufen (§ 48 BPersVG). Er könne gemäß § 42 BPersVG Sprechstunden einrichten und Initiativen des Gesamtpersonalrats anregen. § 6 Abs. 3 BPersVG sei gerade eine Ausnahme von der Regel, daß die Personalverfassung der Dienststellenverfassung nachfolgt; im Falle des § 6 Abs. 3 BPersVG solle unabhängig von der Regelung durch den Dienstherrn das Mehrheitsvotum der Beschäftigten maßgeblich sein.

Gegen den ihm am 5. Oktober 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 2. November 1988 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 2. Januar 1989 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht:

Ohne personalvertretungsrechtlich relevante Befugnisse des Leiters eines Dienststellenteils fehle schon der Ansatz für eine Partnerschaft und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Personalvertretungen, deren einzige Befugnis die Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 82 Abs. 2 und 3 BPersVG sei, wolle das Gesetz nicht.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

Der Antragsteller hat außerdem nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses rechtzeitig die Wahl bei der Außenstelle wegen der nach seiner Ansi...

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