Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 06.10.1988; Aktenzeichen PB 18/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 29.05.1991; Aktenzeichen 6 P 14.89)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 6. Oktober 1988 geändert.

Die Wahl vom 9./10. Mai 1988 zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst Neumünster wird für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ficht die Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst … vom 9./10. Mai 1988 an.

Der Berufsförderungsdienst … gehört zum Kreiswehrersatzamt … und bildet innerhalb des Amtes ein Fachgebiet VII. Er hat einen Fachgebietsleiter und beschäftigte im Mai 1988 insgesamt 17 Beamte und 14 Angestellte. Wie in den vorigen Wahlperioden beschlossen die Beschäftigten am 26. Februar 1988 wiederum die Verselbständigung gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG.

Nachdem die Wahl am 9./10. Mai 1988 durchgeführt und das Wahlergebnis am 13. Mai 1988 dem Antragsteller mitgeteilt worden war, hat dieser am 24. Mai 1988 die Wahl angefochten und geltend gemacht: Die Entfernung zwischen dem Kreiswehrersatzamt … und dem Berufsförderungsdienst … betrage nur etwa 35 km. Außerdem fehle es dem Fachgebietsleiter des Berufsförderungsdienstes … in Angelegenheiten, die der Beteiligung der Personalvertretung unterlägen (§§ 7581 BPersVG), an der Entscheidungsbefugnis. Er führe im wesentlichen nur Gespräche und Beratungen durch, mache Vorschläge und bereite Entscheidungen … vor.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Wahlen vom 9./10. Mai 1988 zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst … für ungültig zu erklären.

Die Beteiligten haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

und sind ihm entgegengetreten.

Mit Beschluß vom 6. Oktober 1988 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Das Verselbständigungsverfahren als solches wie das Wahlverfahren seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Fachgebietsleiter des Berufsförderungsdienstes habe auch personalvertretungsrechtlich relevante Regelungsbefugnisse; der Antragsteller habe im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß der Fachgebietsleiter über die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen zu entscheiden habe. Die Frage mangelnder Regelungsbefugnisse des „Leiters” berühre im übrigen nicht die rechtliche Zulässigkeit der Verselbständigung, sondern nur ihre Zweckmäßigkeit. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten. Soweit dem Personalrat der Außenstelle die Legitimation zur Beteiligung fehle, werde die „Beteiligungslücke” durch den Gesamtpersonalrat geschlossen. Diese Auffangzuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei „aufgespaltenen” Dienststellen sei mit den Grundzügen des Personalvertretungsrechts, insbesondere mit dem Partnerschaftsprinzip vereinbar. Das Gesetz gehe selbst von der Unvollkommenheit verselbständigter Dienststellen aus, die nach § 6 Abs. 3 nur als Dienststellen fingiert würden. Eine unzweckmäßige Verselbständigung führe nicht zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl. Das Gericht sei im übrigen nicht befugt, die Zweckmäßigkeit einer Verselbständigung zu prüfen. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, daß bei Richtigkeit der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung der Dienststellenleiter im Rahmen seiner Organisationsgewalt dem „Leiter” der Teil- oder Nebendienststelle Kompetenzen entziehen und damit die Verselbständigung zunichte machen könnte. Der Berufsförderungsdienst … liege auch räumlich weit vom Kreiswehrersatzamt … entfernt (§ 6 Abs. 3 BPersVG).

Selbst wenn es richtig wäre, daß die Entfernung von ca. 35 km bis 40 km zwischen … in gut einer Stunde mit dem Pkw zurückgelegt werden könnte, dürften andere Umstände, die geeignet seien, die Fahrtdauer zu verlängern, nicht außer acht gelassen werden, z.B. eine Parkplatzsuche …. Bei einer Entfernung von mehr als 20 km – bei verschiedenen Dienstorten – sei eine räumlich weite Entfernung im Sinne von § 6 Abs. 3 anzunehmen, wenn nicht außergewöhnlich günstige Verkehrsverbindungen beständen. Letzteres sei hier nicht der Fall. Überdies sei zu berücksichtigen, daß ca. 1/4 der Beschäftigten beim Berufsförderungsdienst … nicht motorisiert und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, was zu noch größeren Zeiteinbußen führen würde. Die Bediensteten müßten die Möglichkeit haben, vor allem den Vorsitzenden des Personalrats selbst in den Sprechstunden aufzusuchen. Eine solche Möglichkeit sei aber nicht gegeben, wenn ein Teil der Bediensteten über keinen eigenen Pkw verfüge und ferner keine Reisekostenerstattung erfolge. Auch (unentgeltliche) Ferngespräche seien nicht geeignet, ein persönliches Gespräch mit dem Personalratsvorsitzendem oder einem anderen Personalratsmitglied zu ersetzen.

Gegen den ihm am 31. Oktober 1988 zugestellten Beschluß...

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