Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Abordnungen
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 16.02.1989; Aktenzeichen PL VG 10/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 16. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, der Lehrerbezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung Hannover, rügt die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte durch den Beteiligten, den Präsidenten der Bezirksregierung Hannover, im Zusammenhang mit der Abordnung des Studienrates … von der …-Gesamtschule … an das Niedersächsische Umweltministerium.
Auf Ersuchen des neu gebildeten, in der Aufbauphase befindlichen Niedersächsischen Umweltministeriums bat das Niedersächsische Kultusministerium den Beteiligten mit Erlaß vom 21. Januar 1987, sechs namentlich bezeichnete Lehrkräfte – darunter den Studienrat … – für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 1987 an das Niedersächsische Umweltministerium abzuordnen; über eine Verlängerung der Abordnungen werde ein gesonderter Erlaß ergehen. Dem Abordnungsersuchen lag die Konzeption des Umweltministeriums zugrunde, im Ministerium (auch) Lehrkräfte für übergreifende Aufgaben des Umweltschutzes und der Umweltvorsorge einzusetzen, und zwar inbesondere im Rahmen der Vorbereitung von Anhörungen und Tagungen sowie der Bearbeitung von Forschungsfragen. Ohne Beteiligung der Personalvertretung ordnete der Beteiligte den Studienrat … erlaßgemäß mit Wirkung ab 1. Februar 1987 zunächst für die Dauer von zwei Monaten ab. Mit Datum vom 9. März 1987 teilte das Niedersächsische Umweltministerium dem Niedersächsischen Kultusministerium in der Folge mit, die Erprobung der abgeordneten Lehrkräfte – auch von Herrn … sei positiv verlaufen; es werde deshalb gebeten, die Abordnung zunächst um ein weiteres Jahr (bis zum 31. März 1988) zu verlängern; „nach wie vor” werde von einer Gesamtabordnungsdauer von mindestens zwei Jahren ausgegangen. Zur entsprechenden Verlängerung der Abordnung von Herrn ter Horst beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers, die dieser mit Schreiben vom 30. März 1987 verweigerte. Zur Begründung führte der Antragsteller im wesentlichen an: Dem niedersächsischen Personalvertretungsrecht sei eine Mitbestimmung über schon laufende Maßnahmen fremd; er – der Antragsteller – habe bereits vor Beginn der Abordnung zum 1. Februar 1987 beteiligt werden müssen, weil die Abordnung von vornherein für einen längeren Zeitraum als drei Monate geplant gewesen sei. Daraufhin verfügte der Beteiligte die Abordnung im Wege der vorläufigen Regelung nach § 96 b Abs. 6 Nds.PersVG. Hiervon setzte er den Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 1987 in Kenntnis: Durch die Abordnung von Lehrkräften an das Umweltministerium solle ein wirkungsvoller Beitrag zur Erledigung der Aufgaben des Umweltschutzes und der Umweltvorsorge geleistet werden, denen künftig verstärkte Bedeutung zukomme; Herr … sei für die anstehenden Aufgaben aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten in besonderem Maße geeignet. Gleichzeitig leitete der Beteiligte das Nichteinigungsverfahren ein, das inzwischen abgeschlossen ist.
Am 21. Mai 1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit den Anträgen eingeleitet
festzustellen, daß die Abordnung des Studienrates … an das Umweltministerium seiner Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 Nds.PersVG unterlegen habe und der Beteiligte durch die Abordnung ab 1. Februar 1987 und deren Aufrechterhaltung gemäß § 96 b Abs. 6 Nds.PersVG sein – des Antragstellers – Mitbestimmungsrecht verletzt habe.
Auf entsprechenden Hinweis der Fachkammer hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 17. November 1987 anerkannt, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers insofern verletzt zu haben, als der vorläufigen Regelung vom 6. April 1987 keine Begründung zur Dringlichkeit und zur Vorläufigkeit der getroffenen Regelung beigefügt worden sei.
Mit Beschluß vom 16. Februar 1989 hat das Verwaltungsgericht unter Ablehnung des Antrags im übrigen festgestellt, daß die im Wege der vorläufigen Regelung über den 31. März 1987 hinaus aufrechterhaltene Abordnung des Studienrates … das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Zur Begründung hat die Fachkammer im wesentlichen ausgeführt: Für eine Verlängerung der Abordnung durch vorläufige Regelung sei kein Raum gewesen, weil nicht erkennbar sei, daß die Maßnahme im Sinne des § 96 b Abs. 6 Satz 1 Nds.PersVG der Natur der Sache nach keinen Aufschub geduldet habe. – Demgegenüber seien durch die befristete Abordnung der Lehrkraft vom 1. Februar bis zum 31. März 1987 Beteiligungsrechte der Personalvertretung nicht verletzt worden, weil gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 Nds.PersVG nur Abordnungen mitbestimmungspflichtig seien, die den Zeitraum von drei Monaten überschritten. Um einen solchen Fall sei es hier nicht gegangen, auch wenn die Beteiligten sch...