Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 17.11.1988; Aktenzeichen PL VG 18/88) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 17. November 1988 aufgehoben, soweit mit ihm die Ungültigkeit der Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten für den Polizeihauptpersonalrat bei dem Niedersächsischen Minister des Innern im Bereich der Kriminalpolizeiinspektion … festgestellt worden ist.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, die … – Landesverband …-ficht die vom 7. bis 9. März 1988 durchgeführte Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten für den Polizeihauptpersonalrat beim Niedersächsischen Minister des Innern, dem Beteiligten zu 1., an. Im Vordergrund der Wahlanfechtung stehen Wahlverstöße, die bei der Wahl im Bereich des Polizeiabschnitts … unterlaufen sind.
Unter dem 14. März 1988 gab der Hauptwahlvorstand für den Polizeihauptpersonalrat die Ergebnisse der angefochtenen Wahl für die Gruppe der Beamten wie folgt bekannt:
Gültige Stimmen für die
Vorschlagsliste 1 |
(Gewerkschaft der Polizei) |
10.321 |
Vorschlagsliste 2 |
(Bund Deutscher Kriminalbeamten) |
2.186 |
Vorschlagsliste 3 |
(Antragstellerin) |
2.941. |
Sitzverteilung nach dem Höchstzahlsystem im neunköpfigen Polizeihauptpersonalrat:
Vorschlagsliste 1 |
7 Sitze |
Vorschlagsliste 2 |
1 Sitz |
Vorschlagsliste 3 |
1 Sitz. |
Nach der Wahlbekanntmachung des örtlichen Wahlvorstands des Polizeiabschnitts … waren dort 119 Stimmen für die Liste 1 und 16 Stimmen für die Liste 3 abgegeben worden; die Zahl der hierin enthaltenen Briefwahlstimmen ist nicht mehr exakt ermittelbar. Wahlberechtigt waren im Polizeiabschnitt 163 Beamte.
Am 22. März 1988 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Braunschweig das Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet, die Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Wahl für die Gruppe der Beamten im Bereich des Polizeiabschnitts … sowie für diesen Bereich die Unwirksamkeit der gleichzeitig durchgeführten Wahlen zum örtlichen Personalrat und zum Bezirkspersonalrat festzustellen. Zur Begründung der Wahlanfechtungsbegehren hat sie die im Verfahren 18 OVG L 13/88 geltend gemachten Wahlverstöße gerügt.
Mit Beschluß vom 7. Juni 1988 hat sich das Verwaltungsgericht Braunschweig auf Antrag der Antragstellerin für örtlich unzuständig erklärt, soweit es die Wahl zum Polizeihauptpersonalrat angeht, und die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – verwiesen.
Wegen der Wahlen im Bereich der Kriminalpolizeiinspektion … hatte die Antragstellerin bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Stade Wahlanfechtungsverfahren anhängig gemacht. Dieses hat das Verfahren betreffend die Wahl zum Polizeihauptpersonalrat mit Beschluß vom 15. August 1988 ebenfalls zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – verwiesen. Jenes Verfahren hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 13. Oktober 1988 – PL VG 30/88 – nach Antragsrücknahme (Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. Oktober 1988) eingestellt.
Im Termin zur mündlichen Anhörung vom 17. November 1988 hat die Antragstellerin in der vorliegenden Sache beantragt,
die Unwirksamkeit der Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten für den Polizeihauptpersonalrat bei dem Niedersächsischen Minister des Innern festzustellen,
hilfsweise: die Unwirksamkeit der Wahl im Bereich des Polizeiabschnitts … festzustellen.
Die Fachkammer hat mit Beschluß vom 17. November 1988 unter Ablehnung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Wahl in den Bereichen des Polizeiabschnitts … und der Kriminalpolizeiinspektion … festgestellt, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Antrag sei zulässig. Es sei unschädlich, daß die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin bei Einleitung des Verfahrens nur über eine vom Kreisverbandsvorsitzenden Polizeiobermeister … erteilte schriftliche Prozeßvollmacht verfügt hätten. Denn der Landesverbandsvorsitzende … der Antragstellerin habe die Prozeßführung jedenfalls nachträglich genehmigt, so daß ursprüngliche etwaige Zulässigkeitsmängel geheilt worden seien. Der Antrag sei auch teilweise begründet. Es sei rechtlich geboten, den Ausspruch über die Ungültigkeit der Wahl auf die Wahlbereiche des Polizeiabschnitts … und der Kriminalinspektion … zu beschränken, da nur für diese Bereiche Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens festzustellen seien. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht bezüglich des Polizeiabschnitts … dargelegt, daß sämtliche gerügten Verstöße zur Unwirksamkeit der dortigen Wahl führten. Daneben seien im Rahmen des gestellten Hauptantrags von Amts wegen auch die Mängel zu berücksichtigen, die ...