Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtungen
Verfahrensgang
VG Braunschweig (Beschluss vom 07.06.1988; Aktenzeichen PL 11/88) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 7. Juni 1988 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die vom 7. bis 9. März 1988 durchgeführte Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten für den örtlichen Personalrat beim Polizeiabschnitt … unwirksam ist.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 28. Juni 1988 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die vom 7. bis 9. März 1988 beim Polizeiabschnitt … durchgeführte
Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten für den Polizeibezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung … unwirksam ist.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, die … – Landesverband …, ficht in den vom Senat zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfahren die vom 7. bis 9. März 1988 durchgeführten Wahlen der Vertreter der Gruppe der Beamten für den örtlichen Personalrat beim Polizeiabschnitt … den Beteiligten zu 2., und den Polizeibezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung …, dem Beteiligten zu 3., an. Die gleichzeitig durchgeführte Wahl des Polizeihauptpersonalrats bei dem Niedersächsischen Minister des Innern ist Gegenstand einer Wahlanfechtung der Antragstellerin in der beim Senat anhängigen Sache 18 L 2/89.
Am 10. März 1988 gab der Wahlvorstand beim Polizeiabschnitt … die Ergebnisse der beiden hier angefochtenen Wahlen für die Gruppe der Beamten durch Aushang wie folgt bekannt:
„örtlicher Personalrat
Von 163 Wahlberechtigten haben 142 ihre Stimme abgegeben. Vier Stimmen wurden für ungültig erklärt.
Davon entfielen auf den Wahlvorschlag der |
|
GdP (= Gewerkschaft der Polizei) |
119 Stimmen |
DPolG (= Antragstellerin) |
19 Stimmen |
Bezirkspersonalrat
Von den abgegebenen Stimmen im Wahlbezirk PA … entfielen auf den Wahlvorschlag der
GdP |
121 Stimmen |
DPolG |
13 Stimmen |
BdK (= Bund Deutscher Kriminalbeamter) |
2 Stimmen |
Gesamtergebnis im Bezirk (berichtigte Angaben der Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin):
GdP |
2.218 Stimmen |
DPolG |
469 Stimmen |
BdK |
365 Stimmen”. |
Am 22. März 1988 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Braunschweig das Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet, die Unwirksamkeit der drei durchgeführten Wahlen für die Gruppe der Beamten im Bereich des Polizeiabschnitts … festzustellen. Sie hat folgende Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren geltend gemacht:
- Die Beamten der … Dienstabteilung des … Polizeireviers des Polizeiabschnitts hätten – ohne vorherige Berichtigung des Wahlausschreibens des örtlichen Wahlvorstandes vom 21. Januar 1988, das die Wahlzeiten für das Revier auf den 8. und 9. März festgesetzt habe – bereits am 7. März gewählt;
- die Wahlurne im … Polizeirevier sei zwischen den Wahltagen am 7. und 9. März vorschriftswidrig entleert und zur zwischenzeitlichen Verwendung für die Wahl in das … Polizeirevier verbracht worden;
- bei allen drei Wahlen seien den Wählern – von der Briefwahl abgesehen – keine Wahlumschläge für die Einkuvertierung ihrer Stimmzettel zur Verfügung gestellt worden;
- schließlich sei die Wahlurne des … Polizeireviers bereits vor Beendigung der Wahlzeit geöffnet worden; schon vor Wahlende sei mit der Auszählung der Stimmen unter Offenlegung von Zwischenergebnissen begonnen worden.
Die Fachkammer hat im Anhörungstermin vom 7. Juni 1988 die Wahlanfechtungen zur selbständigen Entscheidung getrennt. Das die Wahl des Hauptpersonalrates betreffende Verfahren hat sie mit Beschluß vom selben Tage zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
Mit Beschluß ebenfalls vom 7. Juni 1988 hat die Fachkammer weiterhin die Wahl zum örtlichen Personalrat beim Polizeiabschnitt … für ungültig erklärt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Ungeachtet der weiteren Rügen der Antragstellerin sei die Wahl schon deshalb für unwirksam zu erklären, weil die Stimmen – von den Briefwahlstimmen abgesehen – nicht in einem Wahlumschlag abgegeben und trotz der Regelung des § 15 Abs. 4 Buchst. a) der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Lande Niedersachsen – Wo-PersV –, die so abgegebene Stimmen für ungültig erklärt, bei der Ermittlung des Wahlergebnisses berücksichtigt worden seien. Die in der Wahlordnung niedergelegte Pflicht zur Verwendung von Wahlumschlägen diene der Sicherung des Wahlgeheimnisses. Deswegen begründe die Nichtverwendung von Wahlumschlägen die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Stimmabgabe sonst ordnungsgemäß erfolgt sei. Zwar sei der Wahlvorstand nach der Wahlordnung nicht ausdrücklich verpflichtet, den Wählern die Stimmzettel zusammen mit dem Wahlumschlag auszuhändigen. Bei bloßer Bereitlegung von Wahlumschlägen im Wa...