Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl des Terrains für eine Personalversammlung – Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung –
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 15.02.1988; Aktenzeichen PL 3/88) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 15. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller kann nicht verlangen, daß der Antragsgegner eine während der Schulzelt an einem Mittwoch ab 13.15 Uhr durchzuführende Personalversammlung hinzunehmen hat. Nach § 44 Satz, 1 PersVG finden Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch die übrige, insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließende Arbeitszeit der Lehrer zu berücksichtigen (so zur früheren gleichen Rechtslage nach dem Nds. PersVG: OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.9.1977 – P OVG L 8/77 (Nds.) –, PersV 1980, 472, u. Beschl. v. 3.12.1979 – P OVG L 10/79 (Nds.) –; ebenso zur gleichen Regelung nach dem nordrh.-westf. PersVG: OVG Münster. Beschl. v. 9.12.1981 – C L 66/81 –. PersV 1984, 332 f.; vgl. auch BVerwGE 69, 313 (314 f.)).
Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben sich auch zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß im vorliegenden Fall die dienstlichen Verhältnisse im Bereich des Lessing-Gymnasiums es erfordern, die Personalversammlung nicht an dem vorgenannten, sondern an einem anderen Termin, etwa an einem Freitag ab 14.00 Uhr abzuhalten. Würde die Versammlung am Mittwoch ab 13.15 Uhr durchgeführt, so würden nach den nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers bei einer Tagungsdauer von zweieinhalb Stunden von den 21 auf den Nachmittag entfallenden Unterrichtsstunden 16 ausfallen, während im Falle des genannten Freitagsterrains nach Angaben des Antragsgegners, deren Richtigkeit sich nicht in Zweifel ziehen läßt, lediglich drei, von den Schülern freiwillig wahrzunehmende Arbeitsgemeinschaften betroffen wären. Führt die Durchführung einer Personalversammlung zum Ausfall des stundenplanmäßigen Unterrichts in größerem Ausmaß, weil den Lehrkräften Gelegenheit zur Teilnahme an der Versammlung gegeben werden soll, so wird damit die Erfüllung der der Schule obliegenden, im gesetzlichen Unterrichtsauftrag wurzelnden dienstlichen Aufgaben gravierend beeinträchtigt; wegen dieser Auswirkung sprechen gewichtige Gründe dafür, die Personalversammlung in einer Zeit stattfinden zu lassen, die unterrichtsfrei ist oder in der zumindest nur mit einem verhältnismäßig geringen Unterrichtsausfall zu rechnen ist (so neben den genannten Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG Lüneburg auch dessen Beschl. v. 19.1.1983 – P OVG L 8/81 (Nds.) – u. Beschl. v. 21.9.1983 – P OVG L 12/82 (Nds.) –). Diese Rechtsauffassung wird jedenfalls grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht geteilt; denn das Gericht hat für Fälle der vorliegenden Art hervorgehoben, daß in einem Unterrichtsausfall Hegende Störungen des Schulbetriebes „auf das Maß des Unvermeidbaren zu beschränken” seien (BVerwG a.a.O., S. 317).
Der vom Antragsteller gewollte Mittwochstermin für die Personalversammlung trägt nicht hinreichend der Abwägung Rechnung, die zwischen den Belangen des Antragstellers sowie der ihm angehörenden Lehrkräfte einerseits und den vom Antragsgegner vertretenen dienstlichen Interessen der Schule andererseits vorzunehmen ist. Hierzu wird gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I S. 446) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I S. 1274) auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Abdruck S. 3) verwiesen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es beruht im wesentlichen auf einer anderen Rechtsauffassung über die gesetzliche Gewichtung der hier einander gegenüberstehenden Interessen. Hiervon abgesehen Hegt der vom Antragsgegner angebotene Termin am Freitag um 14.00 Uhr so, daß er unter Berücksichtigung der Gesamtarbeitszeit der Lehrer von den Mitgliedern des Antragstellers vernünftigerweise nicht als unzumutbare Belastung empfunden werden kann (vgl. dazu grds. BVerwG a.a.O., S. 318). Ohne Erfolg macht der Antragsteller zusätzlich geltend, daß bei einer um 14.00 Uhr beginnenden, mindestens zweieinhalb Stunden dauernden Personalversammlung die für Lehrer wie für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes um 16.00 Uhr endende Arbeitszelt überschritten würde. Dem ist entgegenzuhalten, daß jedenfalls im Beamten-Verhältnis stehende Lehrkräfte verpflichtet sind, falls erforderlich, ü...