Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminswahl einer Personalversammlung
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 22.11.1976; Aktenzeichen PL 18/76) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 22. November 1976 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Wahl der Stunde für die Personalversammlung am 19. Mai 1976 gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse verstößt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Leiter der Gewerblichen Berufsschule … in … an der der Beteiligte als Lehrerpersonalrat gebildet ist.
Als der Antragsteller von der Absicht des Beteiligten erfuhr, am 19. Mai 1976 ab 12.30 Uhr eine Lehrerpersonalversammlung mit dem Beratungspunkt „Verordnung über die Arbeitszeit für die Lehrer an öffentlichen Schulen vom 5. Februar 1976” durchzuführen, empfahl er, auf die freien Nachmittags stunden ab 14.00 Uhr auszuweichen, um einen erheblichen Stundenausfall zu vermeiden. Der Beteiligte erwiderte den Erfordernissen des Unterrichts werde genügt, wenn bis 12.30 Uhr fünf Stunden Unterricht erteilt würden. Als der Antragsteller daraufhin seine Bitte um Verlegung der Personalversammlung wiederholte, wurde am 12. Mai 1976 beim Regierungspräsidenten in … eine Besprechung abgehalten. Der Vertreter des Lehrerbezirkspersonalrats schlug dabei vor, die Personalversammlung erst um 13.15 Uhr beginnen zu lassen. Die Schulverwaltung bat den Beteiligten, die Personalversammlung erst um 14.30 Uhr zu beginnen, zumal wegen der vorangegangenen Personalversammlung vom 25. März 1976 bereits Unterricht ausgefallen sei.
Da der Beteiligte an dem Termin 12.30 Uhr festhielt, beantragte der Antragsteller am 18. Mai 1976 beim Verwaltungsgericht, dem Beteiligten zu untersagen, die für den 19. Mai 1976, 12.30 Uhr einberufene Personal Versammlung vor 14.15 Uhr zu beginnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 19. Mai 1976 – PL 11/76 – ab.
Die Personalversammlung fand daraufhin am Mittwoch, dem 19. Mai 1976, von 12.30 Uhr bis 15.45 Uhr statt. Dadurch fiel – bei Nichtberücksichtigung von Ausfall infolge Krankheit von Lehrkräften o.ä. – in 42 Klassen die 6. Unterrichtsstunde, in 28 Klassen die 7. Unterrichtsstunde und in fünf Klassen die 8. Unterrichtsstunde, insgesamt 75 Unterrichtsstunden aus. Bei insgesamt 98 tagsüber tätigen haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften der Schule (einschließlich Referendaren) erteilten fünf Lehrkräfte drei Stunden weniger Unterricht, 23 Lehrkräfte zwei Stunden weniger Unterricht und 14 Lehrkräfte eine Stunde weniger Unterricht.
Der Antragsteller hat sich am 21. September 1976 im Beschlußverfahren an das Verwaltungsgericht gewandt und vorgetragen:
Personalversammlungen fänden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Arbeitszeit der Lehrkräfte sei aber auch die Zeit außerhalb des Unterrichts. Eine Personalversammlung könne daher ab 14.15 Uhr während der Arbeitszeit stattfinden. Bei der Frage, ob Personalversammlungen während der Unterrichtszeit oder in der außerhalb der Unterrichtszeit liegenden Arbeitszeit durchzuführen seien, habe das Interesse der Schule an einem möglichst ungekürzten Unterricht den Vorrang. Der durch eine Personalversammlung ausgefallene Unterricht könne nicht mehr nachgeholt werden. Da die dienstlichen Verhältnisse die Verlegung der Personalversammlung auf einen späteren Zeitpunkt erfordert hätten, habe die Anberaumung der Personalversammlung auf 12.30 Uhr gegen § 59 Abs. 3 Nds PersVG verstoßen. Darüber hinaus habe der Beteiligte durch sein Festhalten an diesem Termin das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit verletzt.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Anberaumung der Personalversammlung an der … Berufsschule … durch den Beteiligten auf den 19. Mai 1976, 12.30 Uhr, gegen § 59 Abs. 3 Satz 1 Nds PersVG, hilfsweise gegen § 57 Satz 1 Nds PersVG verstieß.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat erwidert: Die unterrichtsfreie Zeit der Lehrer sei keine Arbeitszeit. Der Fall des § 57 Satz 1, daß die dienstlichen Verhältnisse eine Personalversammlung während der Arbeitszeit nicht zuließen, sei bei einem Unterrichtsausfall wegen einer Lehrerpersonalversammlung während der Arbeitszeit nicht gegeben. Das Gebot der Rücksichtnahme habe er bereits dadurch beachtet, daß die Personalversammlung sich überwiegend auf die Zeit außerhalb des Unterrichts erstreckt habe und außerdem gegenüber der Personalversammlung vom 25. März 1976 ein anderer Wochentag gewählt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß abgelehnt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Nach der Arbeitszeitverordnung für Lehrer seien Arbeitstage die Schultage und die den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigenden Ferientage. Lehrkräfte seien daher in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden, soweit sie nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere in bestimmten Zeiten wahrzunehmende Pf...