Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung beim Erlaß von Richtlinien
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.08.1969; Aktenzeichen PL 3/69) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 1. August 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der beklagte Innenminister des Landes Schleswig-Holstein hat im Einvernehmen mit dem Finanzminister am 5. November 1968 Richtlinien für die Verwaltung und den Betrieb von Kantinen, Gemeinschaftsküchen und Warenverkaufsstellen bei Dienst stellen des Landes Schleswig-Holstein erlassen, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1968 Seite 605 bekanntgegeben worden sind. Vorher hatte der Minister mit. Schreiben vom 17. August 1967 den einzelnen Ministerien des Landes je zwei Entwürfe der Richtlinien zugesandt und dazu bemerkt: „Das zweite Exemplar ist für den Personalrat Ihres Hauses bestimmt. Ich würde es begrüßen, wenn Sie Einvernehmen mit dem Personalrat bzw. den Personalräten Ihres Hauses herbeiführen könnten. Einer Anregung des Personalrates meines Hauses folgend, hätte ich auch keine Bedenken, wenn sich die Personalräte in der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zusammenfinden und eine gemeinsame Stellungnahme erarbeiten und abgeben.” Daraufhin leitete der Minister einen Abdruck des Entwurfs dem Kläger zu, der ihm jedoch nicht zustimmte. Der Kläger nahm aber an der Beratung der Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der obersten Landesbehörden teil, deren Mitglied er ist und die ihrerseits eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgab, die bei der endgültigen Fassung der Richtlinien weitgehend berücksichtigt wurde. Die Arbeitsgemeinschaft erklärte abschließend, „es herrsche Übereinstimmung darüber, daß die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der obersten Landesbehörden im Rahmen der Mitwirkung nach § 48 Abs. 1 a sowie g PersVG zu dem Entwurf der Kantinenrichtlinien Stellung genommen hat”; insofern könne die Dienststelle „nicht gehalten sein, den Einwendungen des Personalrats in vollem Umfange zu entsprechen (§ 45 Abs. 3 PersVG)”.
Am 30. Mai 1969 erhob der Kläger vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage gegen das Land Schleswig-Holstein, weil die Kantinenrichtlinien erlassen worden seien, „ohne die Personalräte der obersten Landesbehörden, darunter den Kläger, zu beteiligen”. Nach §§ 48 a, 46 Abs. 1 PersVG bedürfe die Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, zu denen auch die Verwaltung von Kantinen gehöre, der Zustimmung des Personalrats. Betreffe eine Angelegenheit – wie im vorliegenden Falle – die Gesamtheit aller oder mehrerer Dienststellen, so sei gemäß § 51 a ein etwa bestehender Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Sei ein solcher wie hier nicht gebildet, dann fehle es zwar an einer ausdrücklichen Bestimmung, nach der die jeweils bei den obersten Dienstbehörden gebildeten Personalräte an Maßnahmen zu beteiligen seien, die den Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden betreffen. Wollte man es aber zulassen, daß ohne die Zustimmung der einzelnen betroffenen Personalräte eine Regelung durch die federführende Behörde getroffen wird, so würde das Mitbestimmungsrecht des § 48 a PersVG gegenstandslos werden; die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung wären ihres ausdrücklich zugestandenen Rechtes beraubt. Die streitigen Richtlinien hätten deshalb – mangels einer besonderen Ermächtigung – entweder überhaupt nicht oder aber nur mit der Zustimmung aller betroffenen Personalräte erlassen werden dürfen. Das ergebe sich außer aus den Vorschriften des Personalvertretungsrechtes auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten. Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Richtlinien für die Verwaltung und den Betrieb von Kantinen, Küchenbetrieben und Warenverkaufsstellen bei den Dienststellen des Landes Schleswig-Holstein (ABl Schlesw.-Holst. 50/68, S. 605) unwirksam sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht: Das Personalvertretungsrecht beruhe auf dem Gedanken der Partnerschaft zwischen Dienststelle und der bei ihr gebildeten Personalvertretung. Deshalb entfalle ein Mitspracherecht der Personalvertretung, wenn eine Verwaltungsanordnung über den Geschäftsbereich der erlassenden Dienststelle hinausgehe. Das sei stets der Fall, wenn die Regelung in die Zuständigkeit der Landesregierung oder eines federführenden Fachministers falle. Allenfalls wäre der dem Innenminister zugeordnete Personalrat des Innenministeriums zu beteiligen gewesen, nicht aber der Kläger. Für den Rechtsstreit sei es auch ohne Bedeutung, aufgrund welcher Ermächtigung Kantinenrichtlinien erlassen worden seien, weil dies keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage sei. Im übrigen folge das Recht zum Erlaß der Kantinenrichtlinien aus dem ...