Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung eines Mitbestimmungsrechts

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 30.04.1976; Aktenzeichen PL 11/75)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen Land – vom 30. April 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Anläßlich der Erarbeitung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 1975 stellte der Beklagte fest, daß die Kostenstelle Mensa-Automatenküche mit einem Gesamtdefizit in Höhe von 148.230,– DM abschloß. Da somit die Kosten für die Versorgung der Studenten mit einer warmen Mittagsverpflegung in der Mensa-Automatenküche trotz eines ab 1. September 1975 in Höhe von 1,40 DM pro ausgegebener Portion gewährten Zuschusses höher waren als die erzielten Erträge, wies der Beklagte das Studentenwerk durch Erlaß vom 29. September 1975 an, die Preise für die an die Studenten verabreichten Essen ab 1. Oktober 1975 um durchschnittlich 0,40 DM zu erhöhen. Der in Höhe von 1,– DM an die Bediensteten der Universität vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein gewährte Zuschuß wurde nicht erhöht. Infolgedessen erhöhten sich die Essenspreise für die Bediensteten, die ihr Mittagessen in der Mensa einnehmen. Dagegen wandten sich die Personalräte an der … Universität und der klagende Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 15. Oktober 1975 und machten ein Mitbestimmungsrecht geltend. Durch Schreiben vom 23. Oktober 1975 lehnte der Beklagte ein Mitbestimmungsrecht ab.

Daraufhin hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und hierzu im wesentlichen vorgetragen: Zur Begründung seines Mitbestimmungsrechts berufe er, der Kläger, sich auf § 71 Abs. 3 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (PersVG) iVm § 65 Abs. 1 PersVG. Die Essensabgabe an die Universitätsbediensteten durch das Studentenwerk stelle sich nicht nur als eine Wohlfahrtseinrichtung zugunsten der Studenten, sondern zugleich auch als eine Wohlfahrtseinrichtung zugunsten der Bediensteten dar. Denn die Essensabgabe an die Bediensteten sei dem Studentenwerk gemäß § 3 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes vom 22. April 1971 als Auftragsangelegenheit vom Kultusminister übertragen worden. Jedenfalls sei nicht recht vorstellbar, daß das Studentenwerk diese Aufgabe ohne Rechtsgrundlage vornehme. Zumindest habe der Beklagte die Essensabgabe an die Bediensteten seit jeher stillschweigend geduldet. Aus dem Erlaß des Kurators vom 17. Dezember 1968 gehe hervor, daß die Bediensteten verpflichtet seien, ihre Mittagsmahlzeit in der Mensa des Studentenwerks einzunehmen. Wenn man weiter berücksichtige, daß der Prozentsatz der Bediensteten, die in der Mensa ihr Mittagessen einnähmen, wesentlich höher sei als derjenige der Studenten, so stelle die Mensa für die Bediensteten nach ihrem faktischen Gebrauch der Sache nach eine Kantine für diese dar. Bei einer Kantine sei aber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach den Kantinenrichtlinien des Innenministers vom 5. November 1968 ausdrücklich anerkannt worden.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen,

  1. daß ihm bei der durch den Beklagten ausgeübten Aufsicht über das Studentenwerk Schleswig-Holstein, soweit dieses Mittagessen an die Bediensteten der … Universität abgibt, ein Mitbestimmungsrecht zusteht,
  2. daß ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Erhöhung der Preise für das Mensa-Essen für die Bediensteten der … Universität per 6. Oktober 1975 zustand.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert: Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1) ein generelles Mitbestimmungsrecht bei der Aufsieht über das Studentenwerk beanspruche, sei ein solches Recht bereits deshalb nicht gegeben, weil es als solches nicht im Katalog des Personalvertretungsgesetzes enthalten sei. Hinzu komme, daß es sich beim Studentenwerk und der Essensabgabe an Universitätsbedienstete nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung zugunsten dieses Personenkreises handele. Nach § 3 Abs. 1 des Studentenwerksgesetzes lägen die Aufgaben des Studentenwerks nur in der Betreuung der Studenten. Die Betreuung eines anderen Personenkreises, hier der Universitätsbediensteten, sei in dem Gesetzeskatalog nicht enthalten. Sie könne auch nicht aus § 3 Abs. 2 des Gesetzes geschlossen werden. Die Einbeziehung der Bediensteten in den vom Studentenwerk zu betreuenden Personenkreis sei dem Studentenwerk niemals vom Kultusminister ausdrücklich übertragen worden. Indem die Bediensteten das Essen in der Mensa einnähmen, machten sie nur von einer rein tatsächlichen Vergünstigung aufgrund der örtlichen Situation Gebrauch. Rechtlich handele es sich dabei nur um eine Reflexwirkung, die sich faktisch zu ihren Gunsten auswirke. Im übrigen sei eine Verwaltungsmaßnahme vom Beklagten gegenüber dem Personenkreis der Bediensteten in der hier streitigen Frage gar nicht ergangen. Es sei lediglich eine Aufsichts...

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