NZB zurückgewiesen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung beamtenrechtlicher Ansprüche
Verfahrensgang
VG Hannover (Urteil vom 22.03.1956) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover – IV. Kammer – vom 22. März 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1905 geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Volksschule und der Handelsschule im Betrieb seines Vaters den Beruf eines Sägewerkers und Holzkaufmanns. Nach Abschluß der Lehre übte er den Beruf von 1923 bis 1932 in verschiedenen Betrieben aus. Im Oktober 1932 wurde er arbeitslos. Im März 1933 fand er bei der Deutschen Reichsbahn als Arbeiter Beschäftigung.
Zum 1. Dezember 1933 stellte das Finanzamt … in … den Kläger als Angestellten ein. Mit Wirkung vom 1. November 1934 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Steueranwärter zu dem einjährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Finanzdienstes zugelassen. Am 27. Februar 1935 unterzog sich der Kläger mit Erfolg der Prüfung für den einfachen mittleren Dienst in der Finanzverwaltung. Er wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1935 zum Steuerdiätar und mit Wirkung vom 1. April 1935 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerassistenten nach Besoldungsgruppe A 8 a BesO ernannt. Nachdem der Kläger in den folgenden Jahren mehrere Lehrgänge mit Erfolg besucht hatte, wurde er am 1. April 1939 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Steuersekretär nach Besoldungsgruppe A 7 a BesO befördert. Dabei wurde das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 7 a BesO auf den 1. April 1939 festgesetzt. Am 6. Juni 1942 setzte der Oberfinanzpräsident in … das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 1. Februar 1937 fest, indem er das für den Kläger in der Besoldungsgruppe A 8 a BesO auf den 1. April 1935 festgesetzte Besoldungsdienstalter um die Zeit, während welcher der Kläger vor dem 30. Januar 1933 der NSDAP angehört hatte, auf den 2. Februar 1933 vorrückte. Der Kläger war am 1. Dezember 1930 Mitglied der NSDAP und der SA geworden.
Der Kläger stand vom 26. August 1939 bis zum Zusammenbruch bei der Wehrmacht.
Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1945 suchte der „Kläger zunächst wieder in dem Beruf des Sägewerkers und Holzkaufmannes seinen Broterwerb. Nachdem er im Entnazifizierungsverfahren durch Bescheid des Entnazifizierungs-Hauptausschusses für den Regierungsbezirk Lüneburg vom 3. September 1949 in die Kategorie IV ohne beamtenrechtliche Beschränkungen eingestuft worden war, bewarb er sich um Wiederverwendung im Finanzdienst. Er wurde am 21. Dezember 1949 bei dem Finanzamt … als Aushilfsangestellter nach Vergütungsgruppe VIII TO.A eingestellt. Der Kläger wurde dienstlich günstig beurteilt und deshalb zum 1. Dezember 1951 als Steuersekretär in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Dabei setzte die Oberfinanzdirektion Hannover ein Besoldungsdienstalter … in der Besoldungsgruppe A 7 a BesO mit einem Einverständnis unter Nichtberücksichtigung der Parteidienstzeit auf den 21. November 1946 fest. Die Oberfinanzdirektion ging dabei des weiteren davon aus, daß der Kläger eine weniger günstige Laufbahn genommen haben würde, wenn er dem Nationalsozialismus nicht verbunden gewesen wäre. Das Besoldungsdinstalter des Klägers wurde demgemäß so festgesetzt, wie wenn der Kläger erst am 1. April 1939 zum Steueranwärter, am 1. April 1940 zum außerplanmäßigen Steuerassistenten, am 1. April 1943 zum Steuerassistenten und am 1. Dezember 1944 zum Steuersekretär ernannt worden wäre.
Mit Verfügung vom 5. Mai 1952 setzte die Oberfinanzdirektion das Besoldungsdienstalter des Klägers gemäß der Vorschrift des § 17 des Niedersächsischen Gesetzes zu. Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) Nds. G 131 mit Wirkung vom 1. Dezember 1951 ab auf den 1. April 1939 fest.
Mit Urkunde vom 12. Juni 1952 berief der Oberfinanzpräsident den Kläger wieder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Mit Entscheidung vom 12. Mai 1954 erkannte der beklagte Niedersächsische Minister der Finanzen dem Kläger gemäß § 7 G 131 die Rechtsstellung zu, die der Kläger durch seine Ernennung zum Steuersekretär erlangt hatte. Als Tag der Ernennung zum Steuerassistenten in der Besoldungsgruppe A 8 a BesO setzte der Beklagte den 1. März 1939 und als Tag der Ernennung zum Steuersekretär in der Besoldungsgruppe A 7 a BesO den 1. Oktober 1944 fest. Zur Begründung gab der Beklagte an: Der Kläger sei am 1. November 1934 bevorzugt als Steueranwärter einberufen worden. Er sei weiter bevorzugt worden indem er bereits kurze Zeit nach Bestehen der Assistenten-Prüfung ohne Ableistung der vorgeschriebenen außerplanmäßigen Dienstzeit am 1. April 1935 zum Steuerassistenten und am 1. April 1939 zum Steuersekretär ernannt worden sei. Wäre es in der Laufbahn des Klägers nicht darauf angekommen, daß er sich vor dem 30. Januar 1933 zum Nationalsozial...