Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigung, Jugend- und Ausbildungsvertretung. Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters ist dem Arbeitgeber dann nicht zuzumuten im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wenn weniger besetzbare Stellen als Bewerber vorhanden sind, die Stellenbesetzung nach einer aufgrund einer Dienstvereinbarung mit der zuständigen Personalvertretung vorgenommenen Ausschreibung erfolgt und der Jugendvertreter im Gegensatz zu den anderen Bewerbern die in der Ausschreibung gestellten am Leistungsgrundsatz orientierten Mindestanforderungen nicht erfüllt.
Normenkette
BPersVG § 4
Verfahrensgang
VG Greifswald (Beschluss vom 13.10.1998; Aktenzeichen 7 A 1328/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 13.10.1998 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Es geht um die Weiterbeschäftigung des Beteiligten als Forstwirt. Antragsteller und Beteiligter schlossen mit Wirkung vom 14.08.1995 einen Berufsausbildungsvertrag. Im Mai 1997 wurde der Beteiligte in die (bis zu ihrer Auflösung beteiligt gewesene) Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretung gewählt. Am 08.07.1998 stellte der Beteiligte den Antrag, ihn nach Abschluß der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Ausbildung endete am 15.07.1998. Der Beteiligte bestand die Abschlußprüfung mit dem Gesamtergebnis „befriedigend”.
Am 15.07.1998 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, daß nach dem Haushaltsplan für das Jahr 1998 lediglich fünf Stellen für die Übernahme von ausgebildeten Forstwirten zur Verfügung gestanden hätten. Die Stellen seien auf der Grundlage einer zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Hauptpersonalrat geschlossenen Dienstvereinbarung intern ausgeschrieben und an andere Bewerber vergeben worden, da diese im Gegensatz zum Beteiligten die Mindestvoraussetzungen (u.a. Gesamtnote „gut”) erfüllt hätten.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 13.10.1998 (antragsgemäß) das zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Gegen die ihm am 06.11.1998 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte am 04.12.1998 Beschwerde eingelegt und diese am 28.12.1998 begründet. Er ist der Auffassung, der Jugendvertreterschutz habe Vorrang vor dem Eignungsvorsprung von Mitbewerbern.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 13.10.1998 zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Verfahrensbeteiligten haben durch Schriftsätze vom 02.02.1999 und 12.02.1999 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde, über die mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten aufzulösen, zu Recht entsprochen.
Nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des für die Länder gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar geltenden § 9 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Daß zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, was auch im Beschwerdeverfahren von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist, so daß sich in diesem Punkt weitere Ausführungen erübrigen. Dieses Arbeitsverhältnis ist aufzulösen, weil dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung des Beteiligten im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG „nicht zugemutet werden kann”.
Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters ist dem Arbeitgeber dann nicht zuzumuten, wenn weniger besetzbare Stellen als Bewerber vorhanden sind, die Stellenbesetzung nach einer aufgrund einer Dienstvereinbarung mit der zuständigen Personalvertretung vorgenommenen Ausschreibung erfolgt und der Jugendvertreter im Gegensatz zu den anderen Bewerbern die in der Ausschreibung gestellten am Leistungsgrundsatz orientierten Mindestanforderungen nicht erfüllt.
Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, muß der Arbeitgeber den Nachweis führen, daß und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise („unter Berücksichtigung aller Umstände”) unzumutb...