Entscheidungsstichwort (Thema)
Partnerschaftsprinzip. Doppelzuständigkeit von Personalvertretungen. Mitbestimmung bei ressortübergreifenden Maßnahmen
Leitsatz (amtlich)
1. Im Hinblick auf das Unterlassen einer (nach Ansicht der Personalvertretung gebotenen) Maßnahme kommt die Mitbestimmung nach §§ 62, 68 PersVG MV nicht in Betracht.
2. Für die Zuständigkeit des Personalrats nach § 73 Abs. 1, 2 PersVG MV kommt es auf die tatsächlich entscheidende Dienststelle an; nur eine bei dieser gebildete Personalvertretung kann von ihr beteiligt werden.
3. Für ressortübergreifende Maßnahmen findet § 73 Abs. 3 PersVG MV keine Anwendung.
4. Durch § 75 PersVG MV werden Zuständigkeiten von Personalräten weder begründet noch beseitigt.
Normenkette
PersVG MV §§ 62, 68, 73, 75
Verfahrensgang
VG Greifswald (Beschluss vom 14.02.1996) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes – 7. Kammer – des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14.02.1996 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die drei Antragsteller, Hauptpersonalräte bei den (zu 1. bis 3.) beteiligten Landesministerien, machen Beteiligungsrechte im Hinblick auf die vom Innenministerium (dem Beteiligten zu 4.) erlassenen Beurteilungsrichtlinien vom 03.08.1994 (Amtsblatt MV Seite 850) geltend.
Nachdem die Beteiligten zu 1. bis 3. im erstinstanzlichen Verfahren erklärt haben, es sei nicht beabsichtigt, die Beurteilungsrichtlinien hinsichtlich der Arbeitnehmer ihrer Geschäftsbereiche anzuwenden, haben die Antragsteller ihren zunächst weitergefaßt gewesenen Antrag eingeschränkt.
Die Antragsteller haben beantragt,
festzustellen, daß die Erstellung der Beurteilungsrichtlinien hinsichtlich der Beamten ihrer Mitbestimmung unterliege und daß durch die Anwendung der Beurteilungsrichtlinien in Bezug auf die Beamten ihr Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, das Mitbestimmungsrecht der Antragsteller sei durch § 71 PersVG MV iVm. § 112 LBG MV ausgeschlossen.
Gegen die ihnen am 13.03.1996 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller am 12.04.1996 Beschwerde eingelegt und diese am 10.05.1996 begründet.
Sie wollen nunmehr wie ursprünglich die Beurteilungsrichtlinien auch bezüglich der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe jedenfalls auch deshalb weiterhin, weil die Gefahr bestehe, daß sich ähnliche Streitfragen wiederholen würden. In der Sache tragen die Antragsteller vor, Beurteilungsrichtlinien seien lediglich Verwaltungsvorschriften und würden deshalb von § 112 Abs. 3 LBG MV nicht erfaßt.
Die Antragsteller beantragen,
den erstinstanzlichen Beschluß zu ändern und festzustellen,
daß die Erstellung der Richtlinien des Innenministers zur „Dienstlichen Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer des Landes MV” sowohl hinsichtlich der Beamten, als auch der Arbeitnehmer der Mitbestimmung der Antragsteller unterliegt und daß durch deren Erlaß und ihre Anwendung das Mitbestimmungsrecht der Antragsteller verletzt worden ist,
hilfsweise, daß die Erstellung der Richtlinien des Innenministers zur „Dienstlichen Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer des Landes MV” hinsichtlich der Beamten der Mitbestimmung der Antragsteller unterliegt und daß durch deren Erlaß und ihre Anwendung das Mitbestimmungsrecht der Antragsteller verletzt worden ist,
weiter hilfsweise, daß die Erstellung der Richtlinien des Innenministers zur „Dienstlichen Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer des Landes MV” hinsichtlich der Arbeitnehmer der Mitbestimmung der Antragsteller unterliegt und daß durch deren Erlaß und ihre Anwendung das Mitbestimmungsrecht der Antragsteller verletzt worden ist.
Die Beteiligten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie treten der Antragserweiterung entgegen und tragen vor, sie hätten verbindlich erklärt, daß nicht beabsichtigt sei, die Beurteilungsrichtlinien auf Arbeitnehmer anzuwenden. Sachlich könne das Begehren der Antragsteller keinen Erfolg haben, weil die Beteiligten, bei dem sie gebildet seien, keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Einführung der Beurteilungsrichtlinien für Beamten hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten und die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Ihrem Begehren ist auch in der im Beschwerdeverfahren erweiterten Form der Erfolg zu versagen.
Die Antragsänderung ist sachdienlich und daher nach § 87 Abs. 2 PersVG MV iVm. §§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zulässig. Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Prozeßwirtschaftlichkeit zu beurteilen. Sachdienlich ist eine Änderung vor allem dann, wenn der Streit unter den Beteiligten umfassend bereinigt und ein weiteres Verfahren vermieden wird. Danac...