Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung von Mitbestimmungsrechten
Leitsatz (amtlich)
Zur Beteiligung der Personalvertretung in ressortübergreifenden Angelegenheiten – hier: vorläufiger Rechtsschutz –
Normenkette
ArbGG § 85 Abs. 2; PersVG M-V § 68 Abs. 1 Nr. 20, § 73 Abs. 1-2, § 75 Abs. 2; PersVG M-V § 87 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Greifswald (Beschluss vom 18.12.2002; Aktenzeichen 7 B 3403/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 18.12.2002 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, Hauptpersonalrat bei dem beteiligten Innenministerium, begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit von ihm (auch) im Hauptsacheverfahren – 7 A 3404/02, VG Greifswald – geltend gemachten Beteiligungsrechten beim Erlass der Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Angestellten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BeurtRL) vom 23.07.2002 (Amtsblatt Seite 760).
Durch Beschluss vom 18.12.2002 hat das Verwaltungsgericht den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung über den Hauptsacheantrag festzustellen, dass die BeurtRL soweit sie unter Nr. 10 für Angestellte für anwendbar erklärt worden sind, gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 20 PersVG M-V mitbestimmungspflichtig sind, abgelehnt. In den Gründen heißt es u.a., es fehle bereits an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit.
Gegen diese, ihm am 02.01.2003 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 03.02.2003 – einem Montag – Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 03.04.2003 begründet.
Der Antragsteller beantragt,
die angefochtene Entscheidung zu ändern und dem in erster Instanz gestellten Antrag stattzugeben
hilfsweise,
den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Verfahrensbeteiligten streiten auch über die Frage, ob dem Antragsteller das geltend gemachte Beteiligungsrecht deshalb nicht zusteht, weil es um eine sogenannte ressortübergreifende Angelegenheit geht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akte und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Sein Begehren bleibt – unabhängig von der Formulierung des Antrags – auch in zweiter Instanz ohne Erfolg, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 87 Abs. 2 PersVG M-V i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Personalvertretungssachen statthaft. Eine einstweilige Verfügung kann nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm ein zu sichernder Anspruch zusteht (Verfügungsanspruch), zu dessen Sicherung eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist (Verfügungsgrund).
Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung nötig erscheint (Regelungsverfügung). Beide Vorschriften machen deutlich, dass einstweilige Verfügungen unvertretbare Verzögerungen bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche überbrücken sollen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 – 8 M 62/01 und 8 M 71/01 –). Die genannten Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.1999 – 8 M 95/98 –).
Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zur Verneinung des Verfügungsgrundes; seinen Ausführungen zur Eilbedürftigkeit ist nicht zu folgen.
Der Antragsteller kann in weitem Umfang wirksamen Rechtsschutz erreichen. Soweit frühzeitiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht möglich ist, hat dies keine nicht hinnehmbaren Folgen. Zur Klärung der Frage, ob er an dem Erlass der Beurteilungsrichtlinien zu beteiligen ist oder war, kann der Antragsteller – wie bereits geschehen – ein Personalvertretungsrechtliches Hauptsacheverfahren betreiben. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es für ihn unzumutbare Folgen hätte, müsste er eine eventuelle Rechtswidrigkeit seiner bisherigen Nichtbeteiligung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient regelmäßig nicht...