Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung von Personalratsmitgliedern. Ersetzen der Zustimmung des Personalrats. Feststellung der Nichtbewährung von Probebeamten
Leitsatz (amtlich)
1. Der Entlassung eines Probebeamten gemäß §37 Abs. 1 Nr. 2 LBG MV ist die Feststellung der endgültigen Nichtbewährung nach § 5 Abs. 5 LaufbVO MV vorgeschaltet.
2. Der Dienststellenleiter darf die Zustimmung des Personalrats nach § 40 Abs. 1 Satz 3 PersVG MV nur beantragen, wenn die Entlassung des Personalratsmitglieds beabsichtigt ist.
3. Das Gericht kann die Zustimmung des Personalrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 PersVG MV nur ersetzen, wenn die Entlassung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) beabsichtigt ist.
Normenkette
BPersVG § 47 Abs. 1 S. 2; LBG MV § 37 Abs. 1 Nr. 2; PersVG MV § 40 Abs. 1 S. 3, § 62 Abs. 2 S. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 7; LaufbVO MV § 5 Abs. 4-5
Verfahrensgang
VG Greifswald (Beschluss vom 08.03.1996) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes – 7. Kammer – des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.03.1996 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt den Ersatz der von der (zu 1.) beteiligten Personalvertretung verweigerten Zustimmung zur Entlassung des (zu 2.) beteiligten Beamten.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung folgendes ausgeführt: Die Beteiligte sei voreilig um die Zustimmung ersucht worden, da nicht zuvor ein Beschluß des Kreistags über das Vorliegen von Entlassungsgründen gefaßt worden sei. Ein solcher Beschluß könne nicht mehr nachgeholt werden, wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen sei. Ansonsten hätte eine Verlängerung der Probezeit geprüft bzw. mit dem Beteiligten besprochen werden müssen.
Der Antragsteller hat gegen die ihm am 01.04.1996 zugestellte Entscheidung am 26.04.1996 Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, der Kreistag habe im Februar 1995 die Entlassung des Beteiligten beschlossen. Dies beinhalte – wie sich aus der Beschlußvorlage ergebe – die Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung des Beteiligten.
Am 19.06.1996 hat der Kreistag beschlossen, daß sich der Beteiligte „in der bisherigen Probezeit wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht bewährt” habe und daß seine Probezeit „bis zum 20.12.1997 verlängert” werde. Der Antragsteller hat dem Beklagten einen Bescheid entsprechenden Inhalts unter dem 29.08.1996 erteilt, wogegen der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat, über den bislang nicht entschieden worden ist.
Der Antragsteller beantragt,
die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Zustimmung der Beteiligten zur Entlassung des Beteiligten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu ersetzen.
Die Beteiligten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Beide Beteiligten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten und die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag kann jedenfalls keinen Erfolg mehr haben, nachdem der Kreistag die Verlängerung der Probezeit des Beteiligten beschlossen und der Antragsteller den Beschluß durch einen entsprechenden Bescheid umgesetzt hat.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 PersVG MV entscheiden die Verwaltungsgerichte über den Ersatz der Zustimmung der Gruppenvertretung nach § 40 Abs. 1 Satz 3, wonach Mitglieder des Personalrats, die in einem Beamtenverhältnis auf Probe stehen, nur mit Zustimmung der Gruppenvertretung der Beamten, der das Mitglied angehört, entlassen werden können.
Die Regelung stellt ein besonderes Zustimmungsverfahren dar, das die Personalvertretung und ihre Mitglieder davor schützen soll, daß ihre Amtsausübung durch Personalentscheidungen des Dienstherrn gestört wird. Dieser ist gehindert, Probebeamte, die der Personalvertretung angehören, zu entlassen, ohne zuvor die Zustimmung der Personalvertretung beantragt zu haben (vgl. die entsprechende bundesrechtliche Bestimmung für Arbeitnehmer, in der ausdrücklich von einem Antrag die Rede ist: § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Die Einholung der Zustimmung setzt ihrerseits allerdings voraus, daß die zuständige Stelle die Entlassung beabsichtigt. Dies folgt auch aus der in diesem besonderen Zustimmungsverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 PersVG MV, wonach der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und seine Zustimmung beantragt. Zwar weicht das Zustimmungsverfahren des § 40 Abs. 1 PersVG MV in manchen Punkten von dem des § 62 PersVG MV ab. Übereinstimmend gilt jedoch, daß die Zustimmung eine Unterrichtung der Personalvertretung und – wie ausgeführt – einen entsprechenden Antrag des Dienststellenleiters voraussetzt. Auf diese Weise kommt zum Ausdruck, daß der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personals für erforderlich hält und von ihr auch tatsächlich Gebrauch machen will. Diese Formalisie...