Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. einstweilige Verfügung. Einigungsstelle. Unterlassung der Besetzung der Stelle einer stellvertretenden Schulleiterin
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 PersVG M-V vorgesehene gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen der Einigungsstelle beschränkt sich auf eine Rechtsfehlerkontrolle.
2. Um den Verfügungsgrund im Sinne von §§87 Abs. 2 PersVG M-V, 85 Abs. 2 ArbGG, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, genügt es nicht, wenn unsubstantiiert vorgetragen wird, die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme sei geeignet, den Betriebsfrieden zu stören.
Normenkette
ZPO § 920 Abs. 2; PersVG M-V § 87 Abs. 1 Nr. 8
Verfahrensgang
VG Greifswald (Beschluss vom 02.07.1998; Aktenzeichen 7 B 973/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 02.07.1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz, um eine vom Beteiligten beabsichtigte Personalmaßnahme zu verhindern.
Im Mitteilungsblatt des Beteiligten vom 16.09.1997 (Nr. 9/97) wurde unter anderem die Stelle des stellvertretenden Schulleiters an einer Haupt- und Realschule mit Grundschule ausgeschrieben. Um diese Stelle bewarben sich die beiden Lehrerinnen J. und R. Im März 1998 ersuchte der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Übertragung der ausgeschriebenen Punktion an die Bewerberin J. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung und machte unter anderem geltend, er sei nicht umfassend über das Auswahlverfahren informiert worden. Am 07.07.1998 hat die vom Beteiligten angerufene Einigungsstelle die Zustimmung erteilt.
In einem beim Verwaltungsgericht (7 A 1060/98) anhängigen Hauptsacheverfahren begehrt der Antragsteller unter anderem die Aufhebung des Beschlusses der Einigungsstelle; in dem Verfahren geht es unter anderem auch um die Frage, ob der Anragsteller (bzw. die Einigungsstelle) umfassend unterrichtet worden ist.
Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz im wesentlichen mit der Begründung versagt, daß § 67 Abs. 3 PersVG M-V keinen subjektiven Unterlassungsanspruch zugunsten der Personalvertretung biete.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Begehren des Antragstellers ist abzulehnen, weil es sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch im Sinne von §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 85 Abs. 2 ArbGG, 920 Abs. 2 ZPO fehlt (vgl. Beschluß des Senats vom 25.03.1998 – 8 M 103/97 –).
Der Verfügungsanspruch ist zu verneinen, weil der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen wird. Mit der Erteilung der Zustimmung durch die Einigungsstelle ist das Zustimmungsverfahren abgeschlossen. Damit ist dem Informationsbegehren des Antragstellers – soweit es aufrecht erhalten wird – die Grundlage entzogen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Entscheidung der Einigungsstelle liegen nicht vor. Die nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 PersVG M-V vorgesehene gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen der Einigungsstelle beschränkt sich auf eine Rechtsfehlerkontrolle. Es geht dabei, wie auch in § 64 Abs. 2 Satz 2 PersVG M-V zum Ausdruck kommt, darum, ob sich der Beschluß im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, hält (vgl. Fischer/Goeres GKÖD Band V K 83 Rdn. 5, 25). In diesem Sinne ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren auf die vom Antragsteller vermißten Unterlagen verzichtet hat. Zwar mag ursprünglich ein weitergehender Informationsanspruch bestanden haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.01.1994 – 6 P 21.92 –, PersR 1994, 213). Die Einigungsstelle durfte aber jedenfalls nach Lage des Falles davon absehen, (weiter) auf der vollständigen Vorlage der vom Antragsteller für erforderlich gehaltenen Unterlagen zu bestehen. Immerhin weisen die auch dem Antragsteller bekannten Bewerbungsunterlagen einen deutlichen Eignungsvorsprung der vom Beteiligten ausgewählten Bewerberin gegenüber der Mitbewerberin aus (letzte dienstliche Beurteilung: „gut” gegenüber „befriedigend”. Eignungsgespräch: „gut geeignet” gegenüber „bedingt geeignet”). Danach kann der Senat die Frage, ob § 67 Abs. 3 PersVG M-V subjektive Rechte der Personalvertretung begründet, offen lassen (vgl. zum Meinungsstand: ThürOVG, Beschluß vom 17.09.1996 – 5 PO 119/96 –, PersV 1997, 320; NdsOVG, Beschluß vom 28.12.1995 – 18 M 4529/95 –; Donalies/Neumann, Personalvertretungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern § 67 Anm. 7).
Um den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen, genügt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht, daß der Antragsteller vorträgt, die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme sei geeignet, den Betriebsfrieden zu stören (vgl. Beschluß vom 25.03.1998 a.a.O.). Dies gilt auch, wenn – wie hier – unsubstantiiert geltend gemacht wird, eine Bewerberin, die der Schule, bei der die Stelle zu besetzen sei, bereits angehöre, sei nicht so integrationsfähig wie eine Bewerberi...