rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstpostenbesetzung. Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG
Verfahrensgang
VG Koblenz (Beschluss vom 06.11.1997; Aktenzeichen 6 K 2716/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 06. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.600,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die nach Maßgabe von § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 146 ff. VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Der für die umstrittene Rechtswegfrage maßgebliche Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens betrifft nämlich keine öffentlich-rechtliche sondern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit.
Bei sachgerechter Auslegung des Klageantrages besteht der Zweck der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hier darin, den Beklagten in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber im öffentlichen Dienst dazu zu veranlassen, die im Angestelltenverhältnis stehende Klägerin nach Rückgängigmachung der zugunsten der verbeamteten Beigeladenen vollzogenen Organisationsmaßnahme auf den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten umzusetzen und sie sodann ihren höherwertigeren Tätigkeitsmerkmalen entsprechend höher zu gruppieren. Der geltend gemachte Umsetzungs- und Höhergruppierungsanspruch entspringt damit keinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Vielmehr rechtfertigt sich das Begehren aus einem Rechte- und Pflichtenstatus, der ungeachtet der Tatsache, daß die im Beamtenrecht für die Dienstpostenkonkurrenz entwickelten Rechtsgrundsätze für die Konkurrenzlage zwischen einem Angestellten und einem Beamten entsprechend gelten (vgl. dazu Günther, DÖD 1990, 212; Martens, ZBR 1992, 129 ff. [135 f. m.w.N.]), seine Grundlage in dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverhältnis findet, das seinerseits in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag wurzelt. Rechtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, die sich in Anwendung von Normen des BGB entscheiden, haben deshalb den Charakter bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, für die gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist und die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gehören. Dem steht der von der Klägerin herangezogene Beschluß des Senats vom 04. Mai 1995 – 2 B 11102/95.OVG – (NVwZ-RR 1996, 51 f.) nicht entgegen. Diese Entscheidung hatte die umgekehrte Fallkonstellation, nämlich das Rechtsschutzbegehren eines Beamten zum Gegenstand, mit dem sich dieser gegen die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens zugunsten eines Angestellten im öffentlichen Dienst zur Wehr gesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG i.V.m. I Nr. 9 Satz 2 und II Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563).
Fundstellen