rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Verfahrensgang
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Beschluss vom 23.12.1992; Aktenzeichen 3 L 3040/92) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Dezember 1992 – 3 L 3040/92.NW – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 1991 insoweit angeordnet, als der dort festgesetzte Beitrag 55.389,79 DM übersteigt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin 1/5 und der Antragsgegner 4/5.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 85.801,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Denn hinsichtlich einer Teilhöhe von 287.815,00 DM bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides, so daß auch unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht zu Recht herangezogenen (strengen) Prüfungsmaßstabes für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Abgabensachen dem Antrag teilweise stattzugeben war, weil die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derart überwiegen, daß im Hauptsacheverfahren ein Erfolg der Antragstellerin in dem aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. hierzu OVG Rh-Pf, AS Bd. 18, S. 381).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners begegnet der vorliegende Antrag weder unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsrechtsweges noch hinsichtlich des Wortlautes der Antragsschrift (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „des Widerspruchs”) irgendwelchen Zulässigkeitsbedenken. Die von der Antragstellerin nach erfolglosem Vorverfahren in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage betrifft ungeachtet dessen, daß der Antragsgegner als privatrechtlicher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert ist, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) – BetrAVG – bestimmt nämlich, daß die Mittel zur Durchführung der Insolvenzsicherung für zugesagte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung erhobene Beiträge aufgebracht werden. Dadurch ist von Gesetzes wegen klargestellt, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den beitragspflichtigen Arbeitgebern und dem als Träger der Insolvenzsicherung eingesetzten Pensions-Sicherungs-Verein öffentlich-rechtlicher Art sind (BVerwGE 64, 248). Der Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 1991 über die Heranziehung der Antragstellerin zur Beitragszahlung ist daher als hoheitliche Maßnahme ein Verwaltungsakt, gegen den in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen ist. Als Anforderung von öffentlichen Abgaben ist dieser Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zudem sofort vollziehbar, so daß der Antragstellerin nach vorheriger Ablehnung eines entsprechenden Antrages durch den Antragsgegner (vgl. § 80 Abs.6 VwGO) das Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung steht. Da der Widerspruch der Antragstellerin als der gegen einen belastenden Verwaltungsakt maßgebliche Rechtsbehelf bis zur bestandskräftigen Entscheidung fortwirkt, steht der Zulässigkeit des Antrages auch nicht entgegen, daß die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung „des Widerspruchs” beantragt hat, obwohl der Antragsgegner als hier zuständige Widerspruchsbehörde über diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 1992 entschieden und die Antragstellerin in der Hauptsache bereits Anfechtungsklage erhoben hat (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 34 m.w.N.; BVerwG, NVwZ 1988, 251, 255).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 BetrAVG. Danach werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wozu nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG alleLeistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gehören, unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse bzw. eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG näher bezeichneten Art durchführen. Zu dem Kreis der so umschriebenen beitragspflichtigen Arbeitgeber gehört vorbehaltlich der Prüfung eventueller Befreiungstatbestände grundsätzlich auch die Antragstellerin. Denn sie hat den bei ihr beschäftigten Arbeitern und Angestellten (Arbeitnehmer) unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Leistungen der Alters-, Inval...