Der Beschluss ist nicht rechtskräftig!
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Versetzung von Beamten
Leitsatz (amtlich)
Bei der Versetzung von Lehrern aus einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz im Rahmen des von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Quotenverfahrens steht dem Bezirkspersonalrat bei der für die Übernahme zuständigen Bezirksregierung ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 4 LPersVG zu, soweit die Bezirksregierung das nach § 123 Abs. 2 BRRG erforderliche Einverständnis mit der Versetzung erklärt und bestimmt, welchen Dienststellen die versetzten Lehrer zugewiesen werden.
Normenkette
Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz (LPersVG) vom 05. Juli 1977 (GVBl S. 213) § 80 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Beschluss vom 10.09.1985; Aktenzeichen 5 K 4/85) |
Nachgehend
Tenor
1. Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vor, 10. September 1985 – 5 K 4/85 – wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 2) bei der Versetzung der Lehrerin H.-O. vom Land Baden-Württemberg an die Grundschule R. schule K. und der Lehrerin S. -D. P. vom Land Niedersachsen an die Grund- und Hauptschule S. schule in N. im Jahre 1984 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 4 LPersVG verletzt hat.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2) bei der Versetzung von zwei Beamten anderer Bundesländer in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 80 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LPersVG) vom 05. Juli 1977 (GVBl S. 213) verletzt hat. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Formularantrag vom 14. Januar 1984 beantragte die Lehrerin S. -D.P. bei der Bezirksregierung … ihre Versetzung aus dem Schuldienst des Landes Niedersachsen in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 01. August 1984 zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann; sie wünschte dabei, an einer Grund- oder Hauptschule in oder um Neustadt an der Weinstraße eingesetzt zu werden, und erklärte sich damit einverstanden, daß ihre Personalakten der Bezirksregierung … als der für die Übernahme zuständigen Behörde zur Einsichtnahme übersandt würden. Die Bezirksregierung übersandte daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 1984 den Antrag und die Frau P. betreffenden Personalakten an die Bezirksregierung …, erklärte sich bereit, die Lehrerin zum 01. August 1984 freizugeben, und bat um Mitteilung, ob die Bezirksregierung … an einer Übernahme interessiert sei, sowie ggf. um Bekanntgabe der Versetzungsmerkmale. Auf Anforderung der Bezirksregierung … erklärte sich Frau P. durch Formularerklärung vom 25. April 1984 bereit, „für den Fall der Genehmigung ihres Antrages” auf jede Erstattung von durch die Versetzung entstehenden Auslagen zu verzichten und bei einer Übernahme in den rheinland-pfälzischen Schuldienst eine Stelle als Lehrerin an einer Grund- oder Hauptschule im Regierungsbezirk … anzunehmen. Daraufhin erklärte die Bezirksregierung … mit einem an die Bezirksregierung … gerichteten Schreiben vom 13. Juni 1984, sie sei bereit, Frau P. im Rahmen des Quotenaustauschverfahrens zwischen den Bundesländern entsprechend dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Juli 1976 in ihren Schuldienst zu übernehmen, und bat darum, die Lehrerin aus persönlichen Gründen ohne Gewährung von Umzugskostenvergütung mit Wirkung vom 01. August 1984 an die Grundschule E. schule in Neustadt zu versetzen. Durch Versetzungsverfügung vom 02. Juli 1984 entsprach die Bezirksregierung … dieser Bitte. Die Bezirksregierung … entschied sich jedoch nunmehr dafür, Frau P. einer anderen Schule einzusetzen. Mit Schreiben vom 23. Juli 1984 teilte sie Frau P. mit, diese sei durch die Bezirksregierung … an die Grund- und Hauptschule S. schule N. versetzt worden, wo sie in der Folgezeit auch tatsächlich Dienst leistete.
Durch Formularantrag vom 15. Januar 1984 beantragte die Lehrerin H. O. beim Oberschulamt … ihre Versetzung aus dem Schuldienst des Landes Baden-Württemberg in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 01. August 1984 zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann; sie wünschte dabei, an einer Grundschule in oder um K. eingesetzt zu werden, und erklärte sich damit einverstanden, daß ihre Personalakten der Bezirksregierung … als der für die Übernahme zuständigen Behörde zur Einsichtnahme übersandt würden. Das Oberschulamt … übersandte daraufhin mit Schreiben vom 02. Februar 1984 den Antrag und die Frau O. betreffenden Personalakten an die Bezirksregierung …, erklärte, daß die Freigabe der Lehrerin zum 01. August 1984 erteilt werde, und bat die Bezirksregierung, den Versetzungsantrag zu prüfen sowie ggf. entsprechend der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 10. ...