Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Sterbegeld. Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 06.12.2000; Aktenzeichen 9 K 2491/00) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2000 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 12.175,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch ist ein Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5, 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das angefochtene Urteil entspricht vielmehr der vorgegebenen Rechtslage und leidet nicht an einem Verfahrensfehler.
Der Kammer ist darin zuzustimmen, dass die Beklagte das Sterbegeld ermessensfehlerhaft, nämlich ohne weitere Prüfung einer etwaigen Anspruchsberechtigung der Kinder, in vollem Umfange an die Witwe des Beamten ausgezahlt hat, obwohl ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BeamtVG vorlag, der es ihr ermöglichte, das Sterbegeld teilweise oder sogar ganz an die Kinder auszuzahlen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen solchen Grund allein schon in dem Umstand gesehen, dass der Beamte im Zeitpunkt seines Todes von seiner Ehefrau getrennt gelebt hat und sogar eine Scheidungsklage anhängig gewesen ist (vgl. hierzu nochmals die schon von der Vorinstanz zitierten Literaturstellen bei Fürst, GKÖD I, Stand: November 2000, O § 18 Rdnr. 33 sowie Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2000, § 18 BeamtVG Rdnr. 74). Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass das Sterbegeld den in § 18 Abs. 1 BeamtVG genannten Anspruchsberechtigten, also dem Ehegatten und den Abkömmlingen, gerade wegen ihrer engen familiären Beziehung zum Verstorbenen vorrangig gewährt wird, um ihnen die Umstellung auf ihre neue Lebenssituation zu erleichtern (vgl. hierzu das ebenfalls schon von der Kammer zitierte Urteil des BVerwG vom 22. September 1966, ZBR 1967, 129). Dann liegt es aber schon deshalb, also unabhängig von den hierzu seitens der Kammer noch angestellten, allerdings ebenfalls zutreffenden Überlegungen mit Blick auf die erbrechtlichen Bestimmungen der §§ 1933 und 1968 BGB, auf der Hand, die Frage der Sterbegeldberechtigung des überlebenden Ehegatten zumindest einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, wenn dieser bereits vor dem Tode des Beamten mit diesem nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat. Davon geht ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge im Übrigen grundsätzlich auch die Beklagte selbst aus. Denn in dem von der Witwe des Beamten ausgefüllten Formular betreffend die Meldung über den Tod des Beamten wird unter „Angaben für die Zahlung des Sterbegeldes” ausdrücklich gefragt „Hat häusliche Gemeinschaft des Sterbegeldberechtigten mit dem Verstorbenen in gemeinsamer Wohnung zum Zeitpunkt des Todes bestanden?” was die Witwe des Beamten hier auch wahrheitsgemäß verneint hatte (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge). All diese sich damit auch nach Überzeugung des Senates als richtig erweisenden Überlegungen der Vorinstanz vermag der Zulassungsantrag nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr geht er auf sie überhaupt nicht ein, sondern erhebt lediglich die danach unbehelflichen Einwendungen, zum Zeitpunkt der Auszahlung des Sterbegeldes habe die Ehe rechtlich noch bestanden, zudem sei weder die Stellung der Klägerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder, noch die Existenz der Erbengemeinschaft noch der Umstand bekannt gewesen, dass sich die Witwe letztlich nicht an den Kosten der Bestattung beteiligen würde. Diese Dinge aufzuklären wäre gerade Sache der Beklagten gewesen, nachdem allein schon wegen des Getrenntlebens und der anhängigen Scheidungsklage hierzu genügender Anlass gegeben war.
Soweit der Antrag das Vorliegen von Verfahrensfehlern deshalb rügt, weil weder das Kreisjugendamt … als Pfleger der minderjährigen Kinder noch die Witwe als Empfängerin des Sterbegeldes im erstinstanzlichen Verfahrenbeigeladen worden sind, genügt er schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Hierzu ist erforderlich, dass der Verfahrensmangel mit den ihn begründenden Tatsachen und in seinen rechtlichen Auswirkungen substantiiert dargelegt und vor allem auch weiter ausgeführt wird, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann, dass sie also, wenn das Verwaltungsgericht nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, für den Antragsteller günstiger hätte ausfallen können (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 124a Rdnr. 60). Demgegenüber erschöpft sich der Antrag in der Behauptung die unterbliebene Beiladung stelle „einen solchen Verfahrensmangel dar, der ebenf...