nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung
Verfahrensgang
VG Koblenz (Beschluss vom 26.02.1992; Aktenzeichen 4 PK 2928/91) |
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 26. Februar 1992 wird festgestellt, daß der Beteiligte durch die Übertragung des Dienstpostens TE 030 Z 610 an Herrn Hauptmann … das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Übertragung eines Dienstpostens beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung – BWB – an einen Soldaten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Auf Weisung des Dienstherrn wurde Hauptmann …, der als Soldat bis dahin in der Abteilung Flugkörper des BWB tätig gewesen war, ab 06. Dezember 1989 zur Dienstleistung in das Referat Interne Revision abkommandiert. Ein dem dortigen Tätigkeitsbereich entsprechender Dienstposten wurde für dieses Referat im Frühjahr1990 unter der Bezeichnung TE 030 Z 610 förmlich eingerichtet und mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. Auf die Ausschreibung hin bewarben sich Hauptmann … sowie zehn Beamte des BWB. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. November 1990 seine Absicht mit, den Dienstposten an Hauptmann … als dem bestgeeigneten Bewerber zu übertragen. Der Antragsteller brachte daraufhin mehrfach mündlich und schriftlich Bedenken gegen die beabsichtigte Personalentscheidung vor und versagte, nachdem der Beteiligte ihm Ende April 1991 mitgeteilt hatte, daß er an seiner Entscheidung festhalte, unter dem 13. Mai 1991 endgültig seine Zustimmung. Einen gleichzeitig gestellten Antrag, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung die Besetzung des Dienstpostens mit Hauptmann … vorläufig bis zum Abschluß des Einigungsverfahrens zu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 18. Juni 1991 – 4 PL 1450/91.K0 – mangels eines Verfügungsanspruchs als unbegründet ab.
Der Dienstposten TE 030 Z 610 im Referat Interne Revision des BWB wurde sodann dem Hauptmann … übertragen.
Mit Schriftsatz vom 27. September 1991 hat der Antragsteller daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet, um eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte feststellen zu lassen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Zum einen sei zu klären, in welchem Zeitpunkt bei der Besetzung eines Dienstpostens der Mitbestimmungstatbestand entstehe. Vorliegend habe sich Hauptmann … schon seit Beginn seiner Tätigkeit auf dem erst später förmlich bewerteten und ausgeschriebenen Dienstposten einen Eignungsvorsprung verschaffen können, so daß er, der Antragsteller, bereits bei der vorläufigen Zuweisung des Dienstpostens an jenen habe beteiligt werden müssen. Zum anderen sei zu klären, ob auch bei der beabsichtigten Besetzung eines Beamtendienstpostens mit einem Soldaten ein Mitbestimmungsrecht, und zwar gerade auch der Beamtengruppe, bestehe; ansonsten könne der Dienstherr die Mitbestimmung unterlaufen, indem er in Dienststellen wie dem BWB einen Soldaten auswähle. Allein auf den Status des ausgewählten Bewerbers als Soldaten abzustellen, sei zu formalistisch und führe zu willkürlichen und unerträglichen Ergebnissen. Dies würde auch den besonderen Gegebenheiten einer Dienststelle wie des BWB nicht gerecht, in dem die Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter mit 18.500 diejenige der Soldaten mit 120 bei weitem übersteige.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte durch die Übertragung des Dienstpostens TE 030 Z 610 an Herrn Hauptmann … Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und die Auffassung vertreten: Hauptmann … sei mit seiner Kommandierung kein höherwertiger Dienstposten vorläufig übertragen worden. Denn zu diesem Zeitpunkt habe der Dienstposten noch nicht bestanden, so daß auch kein mitbestimmungspflichtiger Vorgang ausgelöst worden sei. Die zu seinen Gunsten getroffene Personalentscheidung habe sich allein daran orientiert, daß er mit deutlichem Abstand der bestgeeignete Bewerber gewesen sei, auch ohne vorherige Kommandierung. Die Personalangelegenheiten der Soldaten unterfielen nicht der Mitbestimmung; die Vorschriften der §§ 75, 76 BPersVG fänden schon nach ihrem Wortlaut nur auf Arbeiter, Angestellte und Beamte Anwendung. Insoweit komme es nur auf den Status des ausgewählten Bewerbers, nicht auf den Status des zu besetzenden Dienstpostens an.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 26. Februar 1992 als unbegründet abgewiesen, weil dem Antragsteller bei der durchgeführten Personalmaßnahme kein Recht auf Beteiligung in der Form eigener Beschlußfassung zugestanden habe; wegen des Status des ausgewählten Bewerbers als Soldat sei nur diese Gruppe unmittelbar betroffen, jedoch sehe das Beteiligungsgesetz eine Mitbestimmung der Soldaten bei Personalmaßnahmen der hier vorliegenden Art nicht vor,...