rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einberufung einer Personalversammlung
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 19.04.1988; Aktenzeichen 4 K 1/87) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 19. April 1988 – 4 K 1/87 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller, die als Berufssoldaten der Nachschubkompanie 740 in der K.-Kaserne in … angehören, baten mit drei gleichlautenden Schreiben vom 23. Juli 1987 den Kompaniechef, den Beteiligten zu 2), im Hinblick auf die Personalratswahlen 1988 um die Einberufung einer Personalversammlung gemäß § 21 BPersVG zur Wahl eines Wahlvorstands für die Gruppe der Soldaten, andernfalls um die Bestellung eines Wahlvorstands gemäß § 22 BPersVG. Der Beteiligte zu 2) teilte den Antragstellern mit drei gleichlautenden Schreiben vom 06. August 1987 mit, daß er dem Antrag nicht stattgeben könne; die Nachschubkompanie 740 sei eine Einheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Soldatengesetz – SG –, für die Personalratswahlen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht durchgeführt, sondern Vertrauensmänner und Stellvertreter gewählt würden.
In dem daraufhin eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, mit dem die Antragsteller ihr Begehren weiterverfolgen, haben diese geltend gemacht, die Regelung der §§ 35, 35 a SG, die die Wahl von Vertretungen nach dem Bundespersonalvertretungsrecht auf andere als die in § 35 Abs. 1 und 2 SG genannten Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschränke, sei verfassungswidrig, und sich zur Begründung auf ein im März 1987 für den Deutschen Bundeswehr-Verband erstelltes Gutachten des Richters am Bundesverfassungsgericht a.D. Prof. Dr. Rottmann bezogen.
Die Antragsteller haben beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, eine Personal Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands zur Bildung eines Personalrats einzuberufen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 35, 35 a SG sowie des § 4 BPersVG einzuholen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 19. April 1988 – 4 K 1/87 – abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: §§ 21, 22 BPersVG fänden weder unmittelbar noch mittelbar zugunsten der Antragsteller Anwendung, da sie keiner Dienststelle angehörten, für eine Vertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen sei; denn bei der Nachschubkompanie handele es sich um eine Einheit i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 SG. Es sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber bei der durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 25. April 1975 erfolgten Einführung des § 35 a SG den Soldaten des mobilen Teils der Streitkräfte die Bildung einer Personalvertretung vorenthalten habe. Denn es liege auf der Hand, daß die Funktionsfähigkeit dieses Teils der Streitkräfte nur bei ungeteilter Führungsverantwortung und strikter Beachtung des für jede militärische Institution essentiellen Grundsatzes von Befehl und Gehorsam gewährleistet werden könne. Daher komme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die im Hilfsantrag formulierte Vorlagefrage wäre im übrigen auch für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens unerheblich; denn bei Unanwendbarkeit der §§ 4 Abs. 1 BPersVG, 35, 35 a BPersVG gäbe es gleichermaßen keine Bestimmung, die positiv die Anwendung der §§ 21, 22 BPersVG auf die Soldaten des mobilen Teils der Streitkräfte anordnen würde, so daß der Feststellungsantrag auch dann abzulehnen wäre.
Gegen diesen ihnen am 09. Mai 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 09. Juni 1988 eingelegte Beschwerde der Antragsteller, die sie mit einem am Montag, den 11. Juli 1988 eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Sie machen geltend; Zu den Verwaltungen des Bundes, in denen gemäß § 1 BPersVG Personalvertretungen zu bilden seien, gehörten nach der Einfügung des Art. 87 a in das Grundgesetz bei verfassungskonformer Interpretation auch die Streitkräfte, so daß ein Ausschluß der Soldaten von der Definition der Beschäftigten in § 4 BPersVG eine nicht begründbare Restriktion enthalte. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Differenzierung in §§ 35 und 35 a SG nicht als verfassungskonform. Die Gründe, die das Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit dieser Differenzierung angeführt habe, überzeugten nicht. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß der sog. mobile Teil der Streitkräfte den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes nicht unterworfen werden könnte, ohne daß das militärische Prinzip von Befehl und Gehorsam erschüttert würde; denn der Bundesgrenzschutz, für den § 56 BGSG das Prinzip der Gehorsamspflicht herausstelle und dessen Angehörige nach § 64 BGSG für den Verteidigungsfall einen Kombattanten-Status besäßen, sei in das Bundespersonalvertretungsgesetz einbezoge...