rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufnahme in den erweiterten Vorstand

 

Verfahrensgang

VG Neustadt a.d. Weinstraße (Beschluss vom 08.07.1980; Aktenzeichen 5 PV 7/80)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des beteiligten Personalrats gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Fachkammer für Personalvertretungssachen Land) vom 08. Juli 1980 – 5 PV 7/80 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Mitglied des Personalrats bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, in den er als Listenführer der Wahlvorschlagsliste „Freie Liste H.” aufgrund der Personalratswahlen vom Mai 1980 gewählt worden ist. Bei dieser Wahl, die als Gruppenwahl und in allen Gruppen als Verhältniswahl durchgeführt wurde, standen in den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter Wahlvorschläge der ÖTV und Komba, in der Gruppe der Angestellten daneben noch der Wahlvorschlag „Freie Liste H.” zur Wahl. Das Wahlergebnis brachte für die Wahlvorschläge der ÖTV in der Gruppe der Beamten 158 Stimmen (2 Sitze), in der Gruppe der Angestellten 361 Stimmen (3 Sitze) sowie in der Gruppe der Arbeiter 675 Stimmen (5 Sitze). Auf die Wahl Vorschläge Komba entfielen in der Gruppe der Beamten 83 Stimmen (1 Sitz), in der Gruppe der Angestellten 50 Stimmen (0 Sitze) und in der Gruppe der Arbeiter 45 Stimmen (0 Sitze). Der Wahlvorschlag „Freie Liste H.” erhielt in der Gruppe der Angestellten 190 Stimmen (2 Sitze).

Bei der Vorstandswahl vom 19. Mai 1980 wählte jede Gruppe ein aufgrund von ÖTV-Wahlvorschlägen in den Personalrat gekommenes Mitglied in den Vorstand. Auch die beiden weiteren Vorstandsmitglieder, die vom Personal rat hinzu gewählt wurden, hatten auf Wahlvorschlägen der ÖTV kandidiert.

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß ein Mitglied des Wählvorschlags „Freie Liste H.” in den Vorstand hätte gewählt werden müssen, weil diese die Liste gewesen sei, die die zweitgrößte Anzahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beschluß des Personalrats vom 19. Mai 1980 insoweit rechtswidrig sei, als er die Wahl der beiden weiteren Vorstandsmitglieder betreffe, und daß der Personalrat verpflichtet sei, eines dieser beiden Mitglieder aus der Wahlvorschlagsliste „Freie Liste H.” zu wählen.

Der beteiligte Personalrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er tragt vor, daß die zweitgrößte Anzahl aller abgegebenen Stimmen die ÖTV-Liste bei der Gruppe der Angestellten erhalten habe, da jeder der in den einzelnen Gruppen abgegebenen Wahlvorschläge der ÖTV auch als eine gesonderte „Wahlvorschlagsliste” im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz LPersVG bewertet werden müsse und eine gruppenübergreifende Betrachtungsweise durch die Vorschriften des LPersVG ausgeschlossen werde.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 08. Juli 1980 festgestellt, daß der Beschluß des Personalrats vom 19. Mai 1980 insoweit rechtswidrig ist, als er die Wahl der beiden weiteren Vorstandsmitglieder betrifft, und daß der Personalrat verpflichtet ist, eines dieser beiden Mitglieder aus der Wahlvorschlagsliste „Freie Liste H.” zu wählen. In den Gründen wird im einzelnen ausgeführt, daß die Frage nach der zweitstärksten Liste über die Gruppen hinweg beantwortet werden müsse, wobei alle Stimmen auf Listen gleicher Bezeichnung zusammenzufassen seien.

Gegen den ihm am 17. Juli 1980 zugestellten Beschluß hat der beteiligte Personalrat mit einem am 08. August 1980 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er im einzelnen vorbringt, daß nach dem in Rheinland-Pfalz geltenden Personalvertretungsgesetz bezüglich der Frage, welche Liste die zweitstärkste Wahl Vorschlagsliste sei, getrennt eingereichte Wahlvorschlagslisten nicht zusammengefaßt werden dürften, so daß die ÖTV-Angestelltenliste oder die ÖTV-Arbeiterliste jeweils Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz seien und demgemäß die Liste ÖTV-Angestellte nach der Liste ÖTV-Arbeiter als diejenige Liste gelten müsse, auf die die zweitgrößte Anzahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen entfallen seien. Demgegenüber stelle die Wahlvorschlagsliste „Freie Liste H.” nur die drittstärkste Liste dar und könne demgemäß nicht den nach § 31 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz LPersVG vorgesehenen Minderheitenschutz beanspruchen.

Der beteiligte Personalrat beantragt,

  1. den Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt, Az.: 5 PV 7/80, vom 08, Juli 1980, zugestellt am 18. Juli 1980 aufzuheben,
  2. den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller und der beteiligte Dienststellenleiter haben keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde, über die gemäß §§ 114 Abs. 2 LPersVG, 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG im Einvers...

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