rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht. Wahl eines Vorstandsmitgliedes
Verfahrensgang
VG Mainz (Urteil vom 10.01.1994; Aktenzeichen 5 K 2748/93.MZ) |
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 10. Januar 1994 wird festgestellt, daß die am 19. März 1993 durchgeführte Wahl der Beigeladenen zu 1) unwirksam ist und daß die Benennung der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Beigeladenen zu 2) als freizustellendes Personalratmitglied rechtswidrig ist.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszuge hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger, sämtlich Mitglieder des Personalrats des Z. des …, die dem Verband VRFF (Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden) angehören, wenden sich dagegen, daß der Personalrat, der in seiner Mehrheit von dem Konkurrenzverband IG Medien/DJV beherrscht wird, im Rahmen des ihrer Liste zustehenden Minderheitenschutzes die Beigeladene zu 1) in den Vorstand gewählt hat und als freizustellendes Personalratsmitglied benannt hat, obwohl entsprechend einem Verbandsbeschluß der in der Personalratswahl herausgestellte Spitzenkandidat, der Kläger zu 1), von dem betroffenen Verband als ergänzendes Vorstandsmitglied vorgesehen war.
Bei der zuletzt durchgeführten Wahl des Personalrats entfielen 13 Personalratssitze auf die Liste 1 (IG Medien/DJV), 9 auf die Liste 2 (VRFF); einen Sitz erhielt die Liste 3 (DAG).
In der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 19. März 1993 wurde dessen Vorstand gewählt, wobei als Vorsitzende und als deren drei erste Vertreter der Liste 1 zugehörige Personalratsmitglieder bestimmt wurden. Als vierte stellvertretende Vorsitzende wurde gemäß § 26 Satz 7 LPersVG die über die Liste 2 in den Personalrat gewählte Beigeladene zu 1) in den Vorstand aufgenommen. Bereits im Vorfeld der Wahlen war es zu gewissen Spannungen zwischen der Beigeladenen zu 1), die früher als freigestelltes Mitglied dem Personalrat angehört hatte, und dem Kläger zu 1) gekommen, der als Spitzenkandidat für die Wahlen von dem Verband herausgestellt werden sollte. In einer vorbereitenden Sitzung des VRFF Betriebsgruppe … vom 02. März 1993 wurde über mögliche Folgen des Wahlausgangs beschlossen. Für den Fall eines entsprechenden Erfolges wurde folgende Reihenfolge für Freistellungen beschlossen: 1. Der Kläger zu 1), 2. die Beigeladene zu 1), 3. H. S., 4. U. E.. Für den Fall einer verlorenen Wahl wurde beschlossen, daß für den Verband zur Freistellung der Kläger zu 1) vorgeschlagen werde, da er der Spitzenkandidat des VRFF sei. Die übrigen anwesenden Kandidaten – die Beigeladene zu 1) war allerdings nicht zugegen – erklärten, daß sie die Kandidatur für eine Wahl in den Vorstand des Personalrats ablehnten, damit diese Position von dem Kläger zu 1) im Interesse des VRFF ausgeübt werde. Die Wahl der Beigeladenen zu 1) zum Vorstand erfolgte auf Antrag aus den Reihen der Vertreter der Liste 1.
In der Folge beschloß der Beklagte zunächst, seine Vorsitzende und deren drei erste Vertreter von ihren dienstlichen Tätigkeiten freistellen zu lassen. Am 08. April 1993 beschloß er sodann, auch die Beigeladene zu 1) als fünftes Mitglied freistellen zu lassen. Er teilte dies der Dienststelle mit, die die Freistellung für die Beigeladene zu 1) entsprechend dem Antrag befristet bis zum 20. März 1997 in vollem Umfange ihrer dienstlichen Tätigkeit aussprach.
Mit am 01. April 1993 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen: Die Wahl der Beigeladenen zu 1) in den Vorstand des Beklagten und ihre Freistellung seien nicht rechtens. Diese Wahl widerspreche dem Zweck des § 26 Satz 7 LPersVG, da es innerhalb der Liste 2 und innerhalb des hinter dieser stehenden Verbandes mehrheitlicher Wille gewesen sei, daß der Kläger zu 1) für die Liste in den Vorstand gewählt und freigestellt werde. Mit der Wahl der Beigeladenen zu 1) in den Vorstand habe der von der Liste 1 dominierte Personalrat offensichtlich die Arbeit der Liste 2 im Personalrat erschweren und verhindern wollen, daß die von der Liste 2 verfolgten verbandspolitischen Ziele im Vorstand des Personalrats artikuliert würden. Die Beigeladene zu 1) genieße offenkundig nicht das Vertrauen der Liste 2. Es bestehe eher der Verdacht, daß sie in Art. eine Strohmannes mit der Liste 1 zusammengewirkt habe. Es habe offensichtlich schon vor der Personalratswahl eine Absprache zwischen der Liste 1 und der Beigeladenen zu 1) über deren Kandidatur und Wahl stattgefunden. Dies ergebe sich aus den Vorgängen vor der Wahl: Etwa eine halbe Stunde vor der Wahl habe die Beigeladene zu 1) erklärt, sie sei bereit, sich in den Vorstand wählen zu lassen, wenn sie von jemand anderem als ihren eigenen Listenkollegen vorgeschlagen werde. Die Vorsitzende des Personalrats habe vor der Vorstandswahl g...