Der Beschluß ist nicht rechtskräftig!
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufsuchen von Mitarbeitern am Arbeitsplatz
Leitsatz (amtlich)
1. Der Personalrat hat aus § 68 Abs. 2 LPersVG gegenüber dem Dienststellenleiter Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu Mitarbeitern an deren Arbeitsplatz, soweit dies zur sachgemäßen und sinnvollen Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist.
2. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 LPersVG gebietet es dem Personalrat, sich mit seinem Anspruch auf Gewährung des Zugangs zunächst an den Dienststellenleiter oder an einen für derartige Fälle benannten Vertreter zu wenden, um eine einvernehmliche Regelung zu erreichen.
Normenkette
LPersVG §§ 2, 68
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 28.04.1987; Aktenzeichen 5 K 40/85) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 28. April 1987 – 5 K 40/85 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Am 23. April 1985 suchte ein Mitglied des Beteiligten zu 2) auf Bitte eines Beschäftigten ohne vorherige Anmeldung bei der Pflegedienstleitung die Notaufnahmestation der … Medizinischen Klinik und Poliklinik der … Universität … auf und führte dort während der Dienstzeit ein Gespräch mit mehreren Mitarbeitern. Aufgrund einer Beschwerde der Pflegedienstleitung über diesen Vorfall wies der Antragsteller den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 21. Mai 1985 darauf hin, daß der Personalrat oder einzelne seiner Mitglieder nicht berechtigt seien, ohne Zustimmung des Dienststellenleiters Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, und daß er bei künftigen Fällen eine vorherige Information der zuständigen Pflegedienstleitung bzw. des Leiters der betreffenden Einrichtung erwarte. Der Beteiligte zu 2) antwortete hierauf mit Schreiben vom 08. Juli 1985, seine Mitglieder würden sich wie bisher beim Verlassen des Arbeitsplatzes bei den zuständigen Vorgesetzten abmelden, jedoch nicht die Erlaubnis für das Aufsuchen eines Beschäftigten beim Dienststellenleiter einholen.
Daraufhin hat der Antragsteller am 09. Oktober 1985 das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte zu 2) oder einzelne seiner Mitglieder Beschäftigte des Klinikums an deren jeweiligem Arbeitsplatz nur im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter aufsuchen dürfen.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat dem Antrag durch Beschluß vom 28. April 1987 stattgegeben, weil es allein dem Dienststellenleiter obliege, die Ordnung in der Dienststelle und den Fortgang des Arbeitsablaufs sicherzustellen, und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Personalratstätigkeit durch das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Dienststellenleiters beim Aufsuchen von Mitarbeitern am Arbeitsplatz nicht zu erwarten sei.
Der Beschluß ist dem Beteiligten zu 2) am 06. Juli 1987 zugestellt worden. Der Beteiligte zu 2) hat dagegen am 05. August 1987 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig wie folgt begründet: Für die vom Verwaltungsgericht getroffene allgemeine Feststellung fehle das Rechtsschutzinteresse, weil sie über den konkreten Anlaß des Feststellungsbegehrens hinausgehe. Dem Antrag sei jedoch auch in der Sache zu Unrecht stattgegeben worden. Zwar sei der Personalrat nur dann berechtigt, Mitarbeiter am Arbeitsplatz aufzusuchen und Gespräche mit ihnen zu führen, wenn eine konkret wahrzunehmende Aufgabe im Einzelfall dies erforderlich mache. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit rechtfertige es jedoch nicht, die Ausübung dieses Rechts von der vorgängigen Zustimmung der Dienststellenleitung abhängig zu machen; denn dadurch könne die Ausübung des Rechts verhindert werden. Die Entscheidung, ob die Erforderlichkeit im Einzelfall gegeben sei, falle in die Zuständigkeit des Personalrats oder seines Vorstandes im Rahmen der Geschäftsführung. Denkbaren Rechtsmißbräuchen könne durch ein Ausschluß- oder Auflösungsverfahren adäquat vorgebeugt werden. Dafür Sorge zu tragen, daß an dem Arbeitsplatz des aufgesuchten Mitarbeiters keine Störung des Dienstablaufs eintrete, sei allein Sache des betroffenen Mitarbeiters selbst, der sich erforderlichenfalls bei seinem Vorgesetzten abmelden müsse. Der Umweg über den Personalrat und die Dienststellenleitung sei insoweit unpraktikabel. Außerdem gebiete es der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Personalrat und Dienststellenleitung, dem Personalrat die gleichen unmittelbaren Informationsmöglichkeiten innerhalb der Dienststelle zu verschaffen, wie sie der Dienststellenleiter habe. Schon das Erfordernis vorheriger Anmeldung eines Arbeitsplatzbesuchs ermögliche es dem Dienststellenleiter, Druck auf den betroffenen Mitarbeiter auszuüben, und stelle dadurch eine Behinderung der Personalvertretungsarbeit dar.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. A...