rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des Beteiligtenrechtes des örtlichen Personalrates
Verfahrensgang
VG Mainz (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 5 K 668/99) |
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 28. Oktober 1999 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 mit, es sei beabsichtigt, den Polizeikommissar M. im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Funkstreifenwagens gemäß § 86 Abs. 1 LBG in Regress zu nehmen; er bat um Zustimmung zu dieser beabsichtigten Maßnahme.
Unter dem 15. Dezember 1998 verweigerte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die gemäß § 86 Abs. 1 LBG erforderliche grobe Fahrlässigkeit habe nicht vorgelegen.
Am 15. Januar 1999 wandte sich daraufhin der Beklagte an den beigeladenen Gesamtpersonalrat beim Polizeipräsidium K. und bat um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme.
Mit Schreiben vom 18. Januar 1999 verlangte der Kläger vom Beklagten die Einstellung des Regressverfahrens und führte aus, dass eine Vorlage der Sache bei der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, nicht erfolgt sei; die hierfür vorgesehene Frist von 12 Werktagen sei am 31. Dezember 1998 abgelaufen. Der Beklagte war demgegenüber der Auffassung, die Frist von 12 Werktagen gelte lediglich für das Vorlegen einer Angelegenheit bei der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung bestehe, während für das Vorlegen von Angelegenheiten durch die übergeordnete Dienststelle bei der bei ihr gebildeten Stufenvertretung eine Frist von 24 Werktagen gelte.
Mit seiner am 23. Juni 1999 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte den Vorgang nicht dem beigeladenen Gesamtpersonalrat, sondern dem Ministerium des Innern und für Sport hätte vorlegen müssen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, das Polizeipräsidium sei nicht die übergeordnete Dienststelle im Sinne des § 74 Abs. 4 LPersVG. Als solche komme nur das Ministerium in Betracht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Klägers dann verletzt, wenn er in Verfahren wie im Falle der Regresssache des PK M. den Vorgang im Rahmen des Einigungsverfahrens nicht der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, nämlich dem Ministerium, vorlegt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, übergeordnete Dienststelle im Sinne des § 74 Abs. 4 LPersVG sei das Polizeipräsidium Koblenz. Die Sonderregelung des § 93 Abs. 3 LPersVG solle dem Umstand Rechnung tragen, dass nach den organisatorischen Regelungen im POG die Polizeidirektionen an sich dem personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff nicht unterfielen. Im Falle der Nichteinigung nehme folglich der Gesamtpersonalrat für die örtlichen Personalräte bei den Polizeipräsidien und deren Polizeidirektionen die Aufgabe der Stufenvertretung wahr.
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Das Verwaltungsgericht Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – hat durch Urteil vom 28. Oktober 1999 dem Feststellungsbegehren stattgegeben. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Kläger klagebefugt. Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren besitze derjenige Klagebefugnis, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehabe, deren Inhalt und Umfang gerichtlich klären und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Kläger sei in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung dadurch betroffen worden, dass der Beklagte davon ausgehe, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung habe er die Sache nicht der übergeordneten Behörde weiterzuleiten, sondern könne sie selbst dem Gesamtpersonalrat vorlegen.
Die Klage sei auch in der Sache begründet. Der Beklagte verletze das Mitbestimmungsrecht des Klägers dann, wenn er nach Versagung der Zustimmung durch den örtlichen Personalrat den Vorgang nicht der übergeordneten Dienststelle, nämlich dem Ministerium vorlege, sondern die Sache selbst an die Stufenvertretung weiterleite. Der Beklagte sei nicht übergeordnete Dienststelle im Sinne des § 74 Abs. 4 LPersVG. Übergeordnete Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, sei vorliegend das Ministerium des Innern und für Sport; § 93 Abs. 3 Satz 2 LPersVG treffe lediglich eine Sonderregelung für die Personalvertretungsseite. Sie setze aber nicht die Vorschrift des § 74 Abs. 4 LPersVG außer Kraft, nach der für den Fall, dass eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat nicht zustandekomme, die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorzu...