rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Abordnung

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Gerichtsbescheid vom 20.03.1995; Aktenzeichen 5 K 2532/94.MZ)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 20. März 1995 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der örtliche Personalrat begehrt die Feststellung, daß in auch vom Beklagten nicht als mitbestimmungspflichtig bestrittenen Fällen seine Zuständigkeit deshalb verletzt worden sei, weil die Dienststelle statt seiner Beteiligung als örtlichen Personalrat die Beteiligung des Gesamtpersonalrats vorgesehen hat.

Streitig ist im konkreten Fall die Abordnung der Polizeikommissare U. H. und H. S. an die beim Minister für Arbeit und Soziales ressortierende Abschiebehaftanstalt W.

Dem Streit liegt die Neuregelung der Verwaltungsorganisation der Polizei in Rheinland-Pfalz durch das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 – GVBl S. 595 – sowie die Landesverordnung über die Dienstbezirke und Gliederung der Polizeipräsidien vom 27. Juli 1993 – GVBl S. 435 – und die im Hinblick auf diese Neuregelung erfolgte Anpassung der mitbestimmungsrechtlichen Verfahren im Landespersonalvertretungsgesetz 1992 vom 08. Dezember 1992 – GVBl S. 333 – zugrunde. Als in verwaltungsorganisatorischer

Hinsicht selbständige Behörde sieht § 86 Abs. 2 POG – soweit hier einschlägig – lediglich die Polizeipräsidien vor, die sich nach §§ 2 und 3 der genannten Verordnung in Kriminaldirektion, Verkehrsdirektion sowie verschiedene regionale Polizeidirektionen gliedern. In § 93 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG ist vorgesehen, daß Personalvertretungen bei den Polizeipräsidien und den Polizeidirektionen gebildet werden. Nach Absatz 3 der Bestimmung werden Gesamtpersonalräte bei den Polizeipräsidien gebildet. Diese nehmen danach für die in Abs. 1 Nr. 1 gebildeten Polizeiräte die Aufgabe als Stufenvertretung nach § 74 Abs. 4 LPersVG war. Nach Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage wurde durch Erlaß des Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. Mai 1994 die dienstrechtliche Stellung der Leiter der Polizeidirektionen in Personalangelegenheiten geregelt. Diese haben gegenüber dem Polizeipräsidenten nur geringe selbständige Befugnisse; die Aufgabe etwa der Abordnung oder Höhergruppierung oder Einstellung ist darin nicht enthalten.

Es traten alsbald Meinungsverschiedenheiten darüber auf, ob die Kompetenzen der örtlichen Personalräte auf Angelegenheiten beschränkt seien, für die eine Übertragung der Befugnisse der Dienststellenleitung an die Leiter der Polizeidirektionen stattgefunden hatte. Nach längeren verwaltungsinternen Erörterungen auch mit den Personalvertretungen wurde diese Auffassung letztlich von dem Polizeipräsidenten vertreten. Demgegenüber war in den örtlichen Personalvertretungen die Auffassung vorherrschend, die Beteiligung müsse sich nach dem räumlichsachlichen Gegenstandsbereich einer Maßnahme ausrichten. Auf die Kompetenz des Leiters der Polizeidirektion komme es ebensowenig an wie auf den Willen des Polizeipräsidenten zu einer einheitlichen Regelung für seinen gesamten Zuständigkeitsbereich.

Nachdem die Meinungsverschiedenheiten nicht geklärt werden konnten, hat der Kläger aus Anlaß des hier konkret streitigen Falles Klage erhoben. Er ist der Auffassung, daß der Gesamtpersonalrat nach § 56 Abs. 2 LPersVG nur zuständig sei für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von den einzelnen Personalräten innerhalb ihrer jeweiligen Dienststelle und nicht durch die Stufenvertretung innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden könnten. Die hier fragliche Maßnahme betreffe indessen keine anderen Polizeidirektionen noch das Polizeipräsidium. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung widerspreche der Rechtsprechung zu der insoweit nicht geänderten Vorgängerbestimmung des § 57 Abs. 2 LPersVG 1977. Der Gesamtpersonalrat könne seine Zuständigkeit auch nicht aus § 93 Abs. 3 LPersVG n. F. herleiten, weil diese Bestimmung sich nur auf die Zuständigkeit der Stufenvertretung im Einigungsverfahren beziehe. Die unmittelbare Beteiligung der örtlichen Personalräte sei auch deshalb erforderlich und vom Gesetz gewollt, weil gerade die maßgeblichen Entscheidungen über die hier streitigen Personalmaßnahmen auf der örtlichen Ebene getroffen würden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß bei Abordnung von Polizeibeamten der Polizeidirektion W. zu anderen Behörden oder Dienststellen der Personalrat der Polizeidirektion W. gemäß § 79 Abs. 2 Ziff. 6 LPersVG 1992 in Form der Mitbestimmung zu beteiligen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrats sei nicht verletzt worden, denn es sei nicht dessen Zuständigkeit, sondern die des Gesamtpersonalrats berührt. Der diese Zuständigkeit r...

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