rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Prozeßkosten
Verfahrensgang
VG Mainz (Urteil vom 23.11.1995; Aktenzeichen 5 K 2757/94) |
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 23. November 1995 wird der Bescheid vom 16. Juni 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1994 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zur Erstattung eines Betrages herangezogen wird, den der Beklagte an die Landesjustizkasse gezahlt hat.
Der Personalrat beim Katasteramt … erhob auf der Grundlage eines Personalratsbeschlusses vom 22.12.1992 beim Verwaltungsgericht Mainz Klage auf Ausschluß des Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds aus dem Bezirkspersonalrat. Diese beim Verwaltungsgericht Mainz unter den Aktenzeichen 5 K 2580/93.MZ und 5 K 2579/93.MZ geführten Verfahren wurden jeweils durch Klagerücknahme beendet, nachdem der Vorsitzende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05. Mai 1993 darauf hingewiesen hatte, daß das Begehren auf Ausschluß der dortigen Beklagten aus dem Bezirkspersonalrat rechtlich völlig aussichtslos sei; ein örtlicher Personalrat könne nicht den Ausschluß eines Mitglieds einer Stufenvertretung aus dieser verlangen. In beiden Verfahren verkündete der Vorsitzende daraufhin einen Einstellungsbeschluß, nach dessen Inhalt der Kläger jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. Niederschriften über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 05. Mai 1993, Blatt 64 f. 5 K 2580/93.MZ und Blatt 64 f. 5 K 2579/93.MZ). Die daraufhin dem Personalrat beim Katasteramt … vorgelegten Kostenrechnungen der Landesjustizkasse Mainz über 186,00 DM bzw. 150,00 DM wurden dem Beklagten zur Begleichung weitergereicht. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakten (Blatt 36) ging die Bezirksregierung Koblenz davon aus, daß eine Kostenerstattung im vorliegenden Fall ausscheide, weil die zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten vom Personalrat mutwillig geführt worden seien. Im Hinblick darauf, daß der Personalrat aber keine eigene „Rechtspersönlichkeit” besitze und nicht vermögensfähig sei, werde der Betrag von insgesamt 336,00 DM an die Landesjustizkasse überwiesen. Man wolle in Kürze im Wege der Haftung bzw. des Regresses auf die einzelnen Mitglieder des Personalrates zurückkommen.
Daraufhin erließ die Bezirksregierung Koblenz nach vorheriger Anhörung des Klägers und mit Zustimmung des Bezirkspersonalrates unter dem 16. Juni 1994 einen Bescheid, mit dem sie den Kläger unter Hinweis auf § 43 Abs. 1 LPersVG zur Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 62,00 DM (anteilige Prozeßkosten) heranzog. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im wesentlichen, im Rahmen des § 43 LPersVG seien Aufwendungen durch die Dienststelle nur dann zu erstatten, wenn der Personalrat das Tätigwerden bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich hätte halten dürfen. Wenn aber ein Klageverfahren aus haltlosen Gründen oder mutwillig in Gang gesetzt werde, bestehe dieser Anspruch nicht. Das Verwaltungsgericht habe vorliegend in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß das Begehren eines örtlichen Personalrats auf Ausschluß des Vorsitzenden bzw. eines Mitglieds des Bezirkspersonalrates rechtlich völlig aussichtslos und unzulässig sei. Die Mitglieder des Personalrates müßten daher persönlich für die Kosten haften, so daß der Kläger anteilig zu 1/3 die Gesamtaufwendungen von 186,00 DM, mithin 62,00 DM, zu erstatten habe.
Nachdem der dagegen eingelegte Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 1994 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger am 27. Dezember 1994 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben.
Er hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 09. Juni 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 22. November 1994 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. November 1995 abgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im wesentlichen, ein Kostenerstattungsanspruch eines Personalrats gegen die Dienststelle stehe nach § 43 Abs. 1 LPersVG 1992 diesem hinsichtlich eines Klageverfahrens nur dann zu, wenn dieses nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden sei. In den damaligen Klageverfahren hätte der Personalrat bei pflichtgemäßer Würdigung der Sachlage aber ohne weiteres die offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Klage auf Ausschluß eines Mitglieds des Bezirkspersonalrats erkennen können. Da somit die entstandenen Gerichtskosten nicht mehr vom Erstattungsanspruch des Personalrats gegenüber der Dienststelle gedeckt seien, habe der Beklagte anteilig von den Personalratsmitgliedern Kostenersatz verlangen können.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor, das Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz enthalte kei...