rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Einsatzbefehl

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Urteil vom 28.10.1997; Aktenzeichen 5 K 940/96)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 04.02.1999; Aktenzeichen 6 B 131.98)

 

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 28. Oktober 1997 wird festgestellt, daß der Beklagte den Kläger im Wege der Mitbestimmung im Zusammenhang mit dem Erlaß von Vorbefehlen und Einsatzbefehlen für Großveranstaltungen wie etwa bei der „Heilig-Rock-Wallfahrt” im Jahre 1996 zu beteiligen hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Bestehen von Mitbestimmungsrechten im Zusammenhang mit Anordnungen des Beklagten bezüglich des Polizeieinsatzes für die „Heilig-Rock-Wallfahrt”.

Seit dem September 1994 war bekannt, daß in der Zeit vom 19. April bis 06. Mai 1996 in … eine „Heilig-Rock-Wallfahrt” stattfinden sollte. Mit Schreiben vom 11. September 1995 teilte der Beklagte dem Gesamtpersonalrat bei dem Polizeipräsidium … mit, es sei beabsichtigt, … mit der Federführung der Einsatzvorbereitungen zu beauftragen. Für den Einsatzzeitraum werde eine generelle Urlaubssperre in Betracht gezogen. Es werde um Kenntnisnahme und Zustimmung bezüglich der Urlaubsregelung gebeten. Daraufhin erklärte der Kläger unter dem 14. September 1995 seine Zustimmung vorbehaltlich der Zustimmung der örtlichen Personalräte.

Nachdem der Beklagte den Vorbefehl für den Einsatz der „Heilig-Rock-Wallfahrt” mit Schreiben vom 11. März 1996 übermittelt hatte, stellte der Kläger unter dem 15. März 1996 fest, daß eine Zustimmung des Personalrats hinsichtlich der im Vorbefehl enthaltenen sozialen Regelungen nicht erbeten worden sei. Gleichwohl erklärte er seine Zustimmung, meldete aber für den Einsatzbefehl Diskussionsbedarf an. Der beklagte Polizeipräsident erwiderte daraufhin (Schreiben vom 25. März 1996), aufgrund der polizeilichen Planungsabhängigkeit von den konzeptionellen Vorstellungen und Entwicklungen seitens des Veranstalters und anderer beteiligter Stellen könne der Zeitpunkt der Herausgabe des Vorbefehls nicht von allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Fristenregelungen abhängig gemacht werden. Der Vorbefehl diene im übrigen in erster Linie der Information und habe daher im allgemeinen nicht den gleichen Anordnungscharakter wie der Einsatzbefehl. Im übrigen sei anzumerken, daß ein Beteiligungsrecht in einsatztaktischen Komponenten anläßlich der Maßnahmen rund um den Dom im Hinblick auf § 94 Abs. 3 LPersVG nicht erkennbar sei. Mit Schreiben vom 04. April 1996 beharrte der Kläger jedoch darauf, daß seine Rechte nicht gewahrt seien.

Am 11. April 1996 übersandte der Beklagte schließlich den Einsatzbefehl für den Sondereinsatz „Heilig-Rock-Wallfahrt”.

Mit seiner am 14. Mai 1996 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, bereits der Vorbefehl habe in erheblichem Umfang mitbestimmungspflichtige Punkte geregelt. Neben der Urlaubssperre seien auch Schichtumstellungen sowie die Anordnung von Mehrarbeit in erheblichem Umfang bei fast allen Dienststellen des Polizeipräsidiums … erforderlich geworden. Der Einsatzbefehl enthalte unter Nr. 4 eine Vielzahl mitbestimmungspflichtiger Regelungen. Beide Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 1 Ziffer 13 LPersVG mitbestimmungspflichtig, ohne daß § 94 Abs. 3 LPersVG eingreife. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Ausschluß der Beteiligungsrechte „zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Polizei” erforderlich gewesen sei. Davon könne aber keine Rede sein, was sich schon daraus ergebe, daß die Bereitschaftspolizei Rheinland- Pfalz in der Lage gewesen sei, das Beteiligungsverfahren durchzuführen. Es habe sich um eine Monate im voraus bekannte Veranstaltung mit bekanntem Mehrarbeits- und Einsatzvolumen gehandelt. Weder hätten sich die Schätzungen für das zu erwartende Pilgeraufkommen im Laufe der Zeit verändert noch seien sonstige Umstände hinzugekommen, die kurzfristige Reaktionen zwingend erforderlich gemacht hätten. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, bei einer Planung mit monatelangem Vorlauf und erkennbarem, mitbestimmungspflichtigen Inhalt die Rechte des Klägers nicht zu wahren.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte im Rahmen des Erlasses des Einsatzbefehls „Heilig-Rock-Wallfahrt” vom 19. April bis 16. Mai 1996 sowie im Vorbefehl anläßlich der „Heilig-Rock-Wallfahrt” vom 08. März 1996 das Mitbestimmungsrecht verletzt hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im wesentlichen vorgetragen, aufgrund der polizeilichen Planungsabhängigkeit und einer immer wieder eintretenden Neudiskussion bei anderen Dienststellen über wesentliche einsatzkonzeptionelle Aspekte habe erst Anfang März 1996 der Vorbefehl erstellt werden können. Dieser Vorbefehl sei vor Vertretern aller beim Polizeipräsidium eingerichteten Personalräte am 11. März 1996 durch ...

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