Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Gewährung von Beihilfe
Verfahrensgang
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 10.10.2005) |
Nachgehend
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung als Studiendirektor im Dienst des beklagten Landes stand, begehrt die Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen, die im Jahre 2001 für bei seiner Tochter D. durchgeführte ärztliche Behandlungen und verordnete Arzneimittel angefallen sind.
Die im Jahre 1975 geborene Tochter leidet seit ihrer Geburt an einer chronischen Erkrankung des Nervensystems und ist deshalb als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für diese Tochter trotz einer ihr gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente Kindergeld und die kinderbezogenen Bestandteile im Familienzuschlag zustehen. Die von ihm erhobene Klage gegen die Versagung von Kindergeld für das Jahr 2001 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 20. April 2004 (Az.: 2 K 2271/01) abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 (Az.: VIII B 239/04) zurückgewiesen hat. Das in Bezug auf die kinderbezogenen Bestandteile im Familienzuschlag eingeleitete Streitverfahren ist derzeit beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße anhängig und im Hinblick auf eine vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die finanzgerichtlichen Entscheidungen zum Ruhen gebracht worden.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Beihilfeleistungen unter anderem zu den geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung ab, für die Tochter des Klägers sei im Zeitpunkt der Behandlung kein Familienzuschlag gezahlt worden.
Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren die vorliegende Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für seine Tochter D. in Höhe von 153,74 DM und 261,01 DM Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, sowie weiterhin den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 11. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2001 zu den Aufwendungen für seine Tochter D. in Höhe von zweimal 165,94 DM und 34,17 DM Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger seien keine Beihilfeleistungen zu gewähren, weil seine Tochter nicht zu den bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Kindern gehöre. Dies würde voraussetzen, dass sie beim Familienzuschlag zu beachten sei. Aufgrund des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. April 2004 stehe dagegen fest, dass der Kläger für sie im Jahre 2001 kein Kindergeld beanspruchen könne, so dass ihm auch keine kinderbezogenen Bestandteile im Familienzuschlag zustünden.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Klage stattgegeben. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die beihilferechtliche Ausnahmeregelung für arbeitslose und in Ausbildung befindliche Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entfalle, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nur wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte oder Bezüge nicht gewährt werde, müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den hier vorliegenden Fall einer behinderten Tochter mit eigenen Einkünften übertragen werden.
Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Zum Zeitpunkt der Behandlung für seine Tochter könne der Kläger keine Beihilfe verlangen, weil er für sie im Jahre 2001 weder Kindergeld noch die kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlages erhalten habe. Die vom Verwaltungsgericht entsprechend angewandte Ausnahmeregelung im Beihilferecht könne auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Diese Ausnahme berücksichtige, dass es aus versicherungsrechtlichen Gründen nur in bestimmten Fällen möglich sei, längstens für zwei Monate rückwirkend den Versicherungsschutz zu erhöhen. In einem solchen Fall verblieben dem Beihilfeberechtigten in der Regel ungedeckte Aufwendungen in Höhe einer dann zurückzuzahlenden Beihilfe. Nur um diese Konsequenzen zu vermeiden, sei die Regelung in die Beihilfeverordnung aufgenommen worden. So liege der Fall hier aber nicht, weil die Tochter des Klägers Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei.
Der Beklagte beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 ergangene Urt...