rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht. Teilnahme des Personalrats an Gesprächen mit Bewerbern um Beförderungsämter
Verfahrensgang
VG Mainz (Urteil vom 27.06.1994; Aktenzeichen 5 K 423/94) |
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Juni 1994 wird festgestellt, daß der Beklagte zu den Gesprächen, die er mit den Bewerbern für eine Beförderung nach A 14, A 15, A 1S + Z und A 16 führt, ein vom Kläger benanntes Personalratsmitglied einzuladen hat.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt seine Teilnahme an Gesprächen, die die Dienststelle mit Bewerbern um Beförderungsämter der Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 15 + Z und A 16 führt.
Bei der in die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten fallenden Beförderung von Gymnasiallehrern von A 13 nach A 14 werden die zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen primär nach den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und deren Dienstzeiten seit der Anstellung vergeben. Außerdem werden Unterrichtsbesuche durchgeführt, denen sich Gespräche mit den Bewerbern anschließen. Die aus diesen Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich Eignung und Leistung der Bewerber gewinnen Bedeutung bei der Auswahlentscheidung, wenn mehr Bewerber als freie Stellen vorhanden sind.
Die Vergabe von A 15- und A 15 + Z-Stellen geht wie folgt von statten: Zwei Referenten der Bezirksregierung besuchen die Bewerber im Unterricht und führen anschließend ausführliche Gespräche mit ihnen. Zusammen mit den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber durch die Schulleiter und den Personalakten bilden die bei den Unterrichtsbesuchen und in den Gesprächen gewonnenen Erkenntnisse die Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber. Anschließend macht die Bezirksregierung dem Minister für Bildung und Kultur einen Besetzungsvorschlag. Die endgültige Entscheidung trifft der Minister.
Bei der Vergabe von nach A 16 bewerteten Schulleiterstellen wird wie folgt verfahren: Bedienstete der Bezirksregierung besuchen den Unterricht der Bewerber, verfolgen die Beurteilung einer fremden Unterrichtsstunde durch die Bewerber, beurteilen die Leitung einer Konferenz durch die Bewerber und führen mit diesen ein Kolloquium durch. Nach diesem Überprüfungsverfahren erarbeitet die Bezirksregierung einen Entscheidungsvorschlag, den sie dem Minister vorlegt. Dieser trifft die Auswahl. Zuständig für die Ernennung ist der Ministerpräsident.
Zu den vorbezeichneten Gesprächen im Zusammenhang mit Beförderungen nach A 14 und A 15 hat die Bezirksregierung bis Oktober 1993 jeweils einen Vertreter des Bezirkspersonalrats eingeladen. Unter dem 12. November 1993 wurde dem Personalrat indessen mitgeteilt, daß dieser nicht mehr als berechtigt angesehen werde, gemäß § 69 Abs. 3 LPersVG an diesen Gesprächen teilzunehmen, weil es sich bei diesen nicht um Auswahl- und Vorstellungsgespräche im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, sondern um Bestandteile der dienstlichen Beurteilungen der betreffenden Bewerber handele. –
Mit am 28. Februar 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht: Ihm stehe gemäß § 69 Abs. 3 LPersVG ein Recht zu, an allen hier in Rede stehenden Gesprächen teilzunehmen. Bei diesen Gesprächen handele es sich um Auswahlgespräche im Sinne der genannten Vorschrift und nicht um Bestandteile der dienstlichen Beurteilungen. Die Gespräche stünden neben den dienstlichen Beurteilungen und dienten wie diese als Entscheidungshilfe bei der Auswahl unter den Bewerbern um Beförderungsämter. Dabei komme den in die Zuständigkeit der Bezirksregierung fallenden Gesprächen maßgebliche Bedeutung zu, da das Ministerium, das für die Vergabe der Stellen von A 15 aufwärts zuständig sei, anschließend keine weiteren Gespräche mit den Bewerbern führe, sondern bei seiner Entscheidung auf dem Besetzungsvorschlag der Bezirksregierung aufbaue. Dieser beruhe aber maßgeblich auf den Erkenntnissen aus den hier streitigen Gesprächen. Da die Bezirksregierung diese Gespräche führe, sei auch der Bezirkspersonalrat gemäß § 69 Abs. 3 LPersVG berechtigt, an diesen Gesprächen teilzunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte zu den Gesprächen, die er mit den Bewerbern für eine Beförderung nach A 14, A 15, A 15 + Z und A 16 führt, ein vom Kläger benanntes Personalratsmitglied einzuladen hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Bezirkspersonalrat sei schon nicht aktivlegitimiert, soweit es um die Gespräche mit Bewerbern um nach A 15 und höher bewertete Stellen gehe, weil insoweit für Auswahl und Ernennung nicht die Bezirksregierung, sondern das Ministerium zuständig sei. Im übrigen seien die streitigen Gespräche nicht Auswahlgespräche im Sinne des § 69 Abs. 3 LPersVG. Diese Gespräche würden nicht mit dem Ziel einer Auswahl geführt, zu der die für die Bezirksregierung handelnden Bediensteten noch gar nicht befugt seien. Die Gespräche dienten vielmehr dazu, g...