Rz. 104

Die Bestellung der ersten directors ist geregelt in sec. 157. Danach sind die directors innerhalb von 15 Tagen nach der Gründung von den Gründern durch einfache Mehrheit zu benennen und werden bis zur ersten Gesellschafterversammlung gewählt.

Außerdem sind die Namen und die Anzahl der directors in den Articles aufzunehmen.

 

Rz. 105

Diese directors bestimmen sodann die Anzahl der neu zu berufenden directors. Die Bekanntmachung der Anzahl muss mindestens 35 Tage vor der nächsten Gesellschafterversammlung stattfinden. Die festgesetzte Anzahl kann dann nur noch durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung geändert werden, sec. 159 (1). Daraufhin hat eine Bekanntmachung der Gesellschafterversammlung zu erfolgen, die einerseits die festgelegte Anzahl der directors und andererseits die Namen der verabschiedeten directors nennt, sec. 159 (1, 2).

 

Rz. 106

Natürliche Personen, die sich um den Posten des directors bewerben möchten, haben die Möglichkeit, bis hin zu 14 Tagen vor der Gesellschafterversammlung ihr Interesse gegenüber der Gesellschaft zu bekunden, sec. 159 (3). Diese Interessensbekundung ist mindestens sieben Tage vor der Gesellschafterversammlung an die Gesellschafter weiterzuleiten. Die Wahl richtet sich nach der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sec. 159 (5).

 

Rz. 107

Sofern jemand als director bestellt werden soll, hat dieser sein Einverständnis schriftlich zu erklären. Diese Erklärung ist sodann in das Handelsregister einzutragen.

 

Rz. 108

Die Abberufung des directors erfolgt zwingend nach drei Jahren (sec. 161), sofern er nicht zuvor sein Amt abgibt oder abberufen wird. Nach sec. 163 kann ein director durch Beschlussfassung innerhalb der Gesellschafterversammlung einen director abberufen.

 

Rz. 109

Am Gesellschaftssitz ist eine Liste der directors mit den vollständigen Namen, Anschriften, Nationalität und der Angabe über weitere Tätigkeiten als director sowie die berufliche Tätigkeit zu führen.

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