Leitsatz
Unberechtigtes Parken auf fremdem Eigentum ist verbotene Eigenmacht. Wer unberechtigte Parker von seinem Grundstück entfernen lässt, kann alle Kosten und Nebenkosten auf die Parksünder abwälzen.
Sachverhalt
Der Eigentümer eines Grundstücks in Berlin hatte mit einem Abschleppunternehmen einen Rahmenvertrag geschlossen, wonach dieses verbotswidrig auf seinem Grundstück abgestellte Fahrzeug abschleppen und auf einen nahe gelegene öffentliche Parkfläche umsetzen sollte. Vertraglich wurden dem Abschleppunternehmen auch Nebenaufgaben wie die Feststellung des unberechtigten Parkens als solche, die Halterermittlung u.ä. übertragen. Sämtliche Ersatzansprüche gegen unberechtigte Parker trat der Eigentümer an das Abschleppunternehmen ab. Eine Fahrzeughalterin sah sich hiernach einer Forderung des Abschleppunternehmens von 219,50 EUR ausgesetzt.
Das KG Berlin, das über den Fall in 3. Instanz zu entscheiden hatte, sah die geltend gemachten Kosten als berechtigt an. Nach Auffassung der Richter stellte das unstreitig verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs gegenüber dem Grundstückseigentümer eine verbotene Eigenmacht dar, deren sich der Grundstückseigentümer durch Beauftragung des Abschleppunternehmens erwehren durfte. Demgemäß sei die Fahrzeughalterin zur Erstattung der Abschleppkosten verpflichtet.
Den Erstattungsanspruch des Abschleppunternehmens sah das KG auch insoweit als begründet an, als Zusatzkosten für die Feststellung der mangelnden Berechtigung und die Haltermittlung geltend gemacht wurden. Der Eigentümer dürfe sämtliche zur Abwendung der Besitzstörung erforderlichen Maßnahmen treffen. Es sei auch betriebswirtschaftlich angemessen, die gesamten, hiermit verbundenen Maßnahmen auf das Abschleppunternehmen zu übertragen. Die insoweit in Ansatz gebrachten Kosten für den Abschleppvorgang von 147,90 EUR und für die Begleitmaßnahmen von 71,60 EUR seien auch angemessen und nicht überhöht.
Das KG sah die Weigerung des Abschleppunternehmens, das Fahrzeug vor Zahlung der veranschlagten Kosten herauszugeben, als verhältnismäßig an. Auch wenn der Nutzungswert des Fahrzeugs den Kostenerstattungsanspruch bei weitem übersteige, sei doch das Interesse des Abschleppunternehmers an der Sicherstellung der Zahlung schützenswert. So könne es dem Fahrzeughalter zugemutet werden, vorab zu zahlen oder zumindest Sicherheit zu leisten und anschließend vermeintliche Gegenrechte geltend zu machen. Das KG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, da für solche Fälle bisher weder der Umfang der Erstattungspflicht noch die Berechtigung des Zurückbehaltungsrechts höchstrichterlich geklärt seien und der Klärung dieser Fragen auch grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Urteil v. 7.1.2011, 13 U 31/10.