(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. 3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

 

(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

 

1.

eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

 

2.

eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

 

3.

einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b.

 

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

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