Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1
B. Gebühren des Bundespatentgerichts

(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.[1]

(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.
400 000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG 300 EUR

 

I. Beschwerdeverfahren
1. Beschwerdeverfahren
401 100

1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,

2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,

3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren[2] [Bis 13.01.2019: Löschungsverfahren],

4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblschG i. V. m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,

5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG

6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
500 EUR
401 200 gegen eine Kostenfestsetzungsbeschluss 50 EUR
401 300 in anderen Fällen 200 EUR

 

Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.

 

 

II. Klageverfahren
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG
402 100 Verfahren im Allgemeinen 4,5
402 110

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage

- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

- im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

- im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i. V. m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf / ...

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,5

 

2. Sonstige Klageverfahren
402 200 Verfahren im Allgemeinen 4,5
402 210

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf / ...

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,5

 

 

 

3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)
402 300 Verfahren über den Antrag 1,5
402 310

In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:

Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf
4,5
402 320

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf:

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,5

 

 

 

III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
403 100

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50 EUR
[1] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.

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