Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1210 Verfahren im allgemeinen 3,0

 

Soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das Prozeßverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1801 angerechnet.

 

1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

 

 

a) Zurücknahme der Klage

 

 

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

 

 

in den Fällen des § 128Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

 

 

im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

 

 

im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

 

 

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten muss,

 

 

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

 

 

wenn nicht bereits ein sonstiges Urteil vorausgegangen ist:

 

 

Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf 1,0

 

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 4 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

2. Berufungsverfahren, Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 629a Abs. 2 und § 621e Abs. 1 ZPO, §§ 63, 116 GWB und § 48 WpÜG
Dieser Abschnitt gilt auch in Berufungsverfahren nach Verfahren der in den Abschnitten IV 1 und 3 bezeichneten Art.
1220 Verfahren im allgemeinen 1,5
1221 Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, der Klage oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:

 

 

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 0,5
1222 Entscheidung über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB 3,0
1223 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) 1,5
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 entstanden ist; Beschluss in den Verfahren über Beschwerden nach § 116 GWB, der die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1222 entstanden ist:
1224 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß 1,5
1225 Urteil enthält keine Begründung 0,75
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 nicht entstanden ist; Beschluss über die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen und in den Verfahren über Beschwerden nach den §§ 63, 116 GWB und § 48 WpÜG, der die Instanz abschließt:
1226 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß 3,0
1227 Urteil enthält keine Begründung 1,5
Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1224 oder 1226 entstanden ist:
1228 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung 1,5
1229 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung 0,75
3. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision, Revisionsverfahren, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB
1230 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:

 

 

Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,5
1231 Verfahren im Allgemeinen 2,0
1232 Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:

 

 

Die Gebühr 1231 ermäßigt sich auf 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß im Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, der die Instanz abschließt:
1236 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß 3,0
1237 Urteil enthält keine Begründung 1,5
Beschluß nach § 91a ZPO:
1238 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung 1,5
1239 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung 0,75
4. Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz (§§ 110 bis 121 PatG) und dem Gebrauchsmustergesetz (§ 20 GebrMG i. V. m. §§ 110 bis 121 PatG)
1240 Verfahren im allgemeinen 2,0
1241 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen (§ 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG) stehen der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 1240 ermäßigt sich auf 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt
1246 Urteil enthält eine Begründung 4,0
1247 Urteil enthält keine Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge