Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG |
1. |
Prozeßverfahren erster Instanz |
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1210 |
Verfahren im allgemeinen |
3,0 |
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Soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das Prozeßverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1801 angerechnet. |
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1211 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch |
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– |
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, |
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– |
in den Fällen des § 128Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, |
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– |
im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, |
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– |
im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, |
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b) |
Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten muss, |
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c) |
Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, |
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wenn nicht bereits ein sonstiges Urteil vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf |
1,0 |
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Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 4 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
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2. |
Berufungsverfahren, Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 629a Abs. 2 und § 621e Abs. 1 ZPO, §§ 63, 116 GWB und § 48 WpÜG |
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Dieser Abschnitt gilt auch in Berufungsverfahren nach Verfahren der in den Abschnitten IV 1 und 3 bezeichneten Art. |
1220 |
Verfahren im allgemeinen |
1,5 |
1221 |
Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, der Klage oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: |
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Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf |
0,5 |
1222 |
Entscheidung über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB |
3,0 |
1223 |
Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) |
1,5 |
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 entstanden ist; Beschluss in den Verfahren über Beschwerden nach § 116 GWB, der die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1222 entstanden ist: |
1224 |
Urteil enthält eine Begründung; Beschluß |
1,5 |
1225 |
Urteil enthält keine Begründung |
0,75 |
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 nicht entstanden ist; Beschluss über die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen und in den Verfahren über Beschwerden nach den §§ 63, 116 GWB und § 48 WpÜG, der die Instanz abschließt: |
1226 |
Urteil enthält eine Begründung; Beschluß |
3,0 |
1227 |
Urteil enthält keine Begründung |
1,5 |
Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1224 oder 1226 entstanden ist: |
1228 |
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung |
1,5 |
1229 |
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung |
0,75 |
3. |
Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision, Revisionsverfahren, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB |
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1230 |
Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: |
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Soweit der Antrag abgelehnt wird |
1,5 |
1231 |
Verfahren im Allgemeinen |
2,0 |
1232 |
Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: |
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Die Gebühr 1231 ermäßigt sich auf |
0,5 |
Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß im Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, der die Instanz abschließt: |
1236 |
Urteil enthält eine Begründung; Beschluß |
3,0 |
1237 |
Urteil enthält keine Begründung |
1,5 |
Beschluß nach § 91a ZPO: |
1238 |
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung |
1,5 |
1239 |
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung |
0,75 |
4. |
Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz (§§ 110 bis 121 PatG) und dem Gebrauchsmustergesetz (§ 20 GebrMG i. V. m. §§ 110 bis 121 PatG) |
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1240 |
Verfahren im allgemeinen |
2,0 |
1241 |
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen (§ 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG) stehen der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 1240 ermäßigt sich auf |
0,5 |
Urteil, das die Instanz abschließt |
1246 |
Urteil enthält eine Begründung |
4,0 |
1247 |
Urteil enthält keine Be... |