Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG | ||
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1210 | Verfahren im allgemeinen | 3,0 | ||
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Soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das Prozeßverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1801 angerechnet. |
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1211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |
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wenn nicht bereits ein sonstiges Urteil vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
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Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 4 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
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Dieser Abschnitt gilt auch in Berufungsverfahren nach Verfahren der in den Abschnitten IV 1 und 3 bezeichneten Art. | ||||
1220 | Verfahren im allgemeinen | 1,5 | ||
1221 | Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, der Klage oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: |
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Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
1222 | Entscheidung über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB | 3,0 | ||
1223 | Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) | 1,5 | ||
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 entstanden ist; Beschluss in den Verfahren über Beschwerden nach § 116 GWB, der die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1222 entstanden ist: | ||||
1224 | Urteil enthält eine Begründung; Beschluß | 1,5 | ||
1225 | Urteil enthält keine Begründung | 0,75 | ||
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 nicht entstanden ist; Beschluss über die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen und in den Verfahren über Beschwerden nach den §§ 63, 116 GWB und § 48 WpÜG, der die Instanz abschließt: | ||||
1226 | Urteil enthält eine Begründung; Beschluß | 3,0 | ||
1227 | Urteil enthält keine Begründung | 1,5 | ||
Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1224 oder 1226 entstanden ist: | ||||
1228 | Beschluß enthält eine schriftliche Begründung | 1,5 | ||
1229 | Beschluß enthält keine schriftliche Begründung | 0,75 | ||
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1230 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: |
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Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,5 | ||
1231 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||
1232 | Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: |
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Die Gebühr 1231 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß im Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, der die Instanz abschließt: | ||||
1236 | Urteil enthält eine Begründung; Beschluß | 3,0 | ||
1237 | Urteil enthält keine Begründung | 1,5 | ||
Beschluß nach § 91a ZPO: | ||||
1238 | Beschluß enthält eine schriftliche Begründung | 1,5 | ||
1239 | Beschluß enthält keine schriftliche Begründung | 0,75 | ||
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1240 | Verfahren im allgemeinen | 2,0 | ||
1241 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen (§ 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG) stehen der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 1240 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
Urteil, das die Instanz abschließt | ||||
1246 | Urteil enthält eine Begründung | 4,0 | ||
1247 | Urteil enthält keine Be... |
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