(1)[1] 1Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen.[2] 2§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.[3]

 

(2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats[4] sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011. Anzuwenden ab 31.05.2011.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes. Anzuwenden ab 01.04.2019.
[4] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011. Anzuwenden ab 31.05.2011.

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