(1)[1] 1Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen.[2] 2§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.[3]
(2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats[4] sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.
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