1Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch[2] einzureichen. 2Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt [3]maßgebend.

[1] § 3 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10.12.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.
[2] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes. Anzuwenden ab 01.04.2019.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes. Anzuwenden ab 01.04.2019.

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