Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 9 HeizkV, § 9a HeizkV

 

Kommentar

In der Jahresabrechnung können die Kosten der Warmwasseraufbereitung der verbundenen Heizungsanlage nicht von vornherein nach dem Pauschalwertverfahren mit 18% der Brennstoffkosten aufgenommen werden, wenn bei Fehlen der Ablesewerte des Verbrauches Vergleichswerte zum Verbrauch aus früheren Abrechnungsperioden herangezogen werden können (vgl. § 16 WEG, §§ 9 und 9a HeizkostenV). Die ordnungsgemäße Verwaltung erfordert, dass die Eigentümerversammlung in Kenntnis differenzierender Wohngeldabrechnung den Beschluss über die Jahresrechnung fasst.

 

Link zur Entscheidung

( LG Freiburg i. Br., Beschluss vom 16.02.1994, 4 T 144/93= WM 7/1994, 397)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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