Leitsatz
R
In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Pauschalierung der Teilungskosten für die im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechte auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien war rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt worden. Der Ehemann hatte während der Ehezeit neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Welle erworben. Die Deutsche Welle errechnete einen Kapitalwert des Ehezeitanteils i.H.v. 257.406,00 EUR und machte Teilungskosten von 6.000,00 EUR geltend, so dass sich ein vorgeschlagener Ausgleichs-Kapitalwert von 125.703,00 EUR ergab. Das erstinstanzliche Gericht begrenzte die Teilungskosten auf 500,00 EUR und übertrug im Wege der internen Teilung ein Anrecht i.H.v. 128.453,00 EUR auf die Ehefrau.
Hiergegen wandte sich die Deutsche Welle mit der Beschwerde und begehrte die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten. Das Rechtsmittel blieb beim OLG erfolglos. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidung
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, der Versorgungsträger könne mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entstehe. Er könne im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten habe das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei sei es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Halte es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, könne es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Der Gesetzgeber lasse allerdings offen, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen richte.
Der BGH nimmt sodann Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung (BGH in NJW 2012, 1281), wonach aus Vereinfachungsgründen einerseits eine Pauschalierung der Teilungskosten in Betracht komme, andererseits bei einer Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich sei. Sodann weist er darauf hin, dass die Höhe des Kapitalwertes allein keinen Bezug zu dem tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwand habe.
Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetze jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlege, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Zu berücksichtigen seien die Besonderheiten des Einzelfalls und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers.
Im vorliegenden Fall habe die Deutsche Welle als Versorgungsträger im Hinblick auf das Alter der Ehefrau auf die verhältnismäßig lange Zeitspanne der Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts- und Leistungsphase hingewiesen. Diesen sowie den Umstand, dass die Deutsche Welle als relativ kleiner Arbeitgeber die Verwaltung der Versorgungskonten auf externe Dritte übertragen habe, sei vom OLG übergangen worden, obgleich dieser Vortrag des Versorgungsträgers dem OLG hätte Veranlassung geben müssen, gemäß § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG den Versorgungsträger aufzufordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
Die Sache sei nicht entscheidungsreif, so dass der BGH nicht abschließend entscheiden könne. Die Sache sei an das OLG zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Deutschen Welle konkret vorzutragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwaltungskosten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen.
Hinweis
Gemäß § 5 VersAusglG muss der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts mitteilen und einen Vorschlag für einen Ausgleichswert, der sich aus dem Ehezeitanteil abzüglich der Teilungskosten ergibt, unterbreiten.
Betragen die geltend gemachten Teilungskosten mehr als 2 bis 3 % des Ehezeitanteils oder mehr als 500,00 EUR, besteht auch für die Verfahrensbevollmächtigten Veranlassung, dem nachzugehen. Nach § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG kann auch ein Verfahrensbevollmächtigter verlangen, dass das Gericht den Versorgungsträger auffordert, seine Wertermittlung näher zu erläutern.
Dies gilt für die Verfahrensbevollmächtigten beider Beteiligten, da die Teilungskosten von beiden Ehegatten jeweils hälftig zu tragen sind.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 04.04.2012, XII ZB 310/11