Für die laufenden Bezüge, die im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung der Beamten an Witwen/Witwer oder Waisen gezahlt werden, gilt steuerlich prinzipiell das Gleiche wie beim Ruhegehalt. Die Hinterbliebenen erzielen als Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern. Der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen.
Die Witwe erhält 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat bzw. hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für Hinterbliebene aus Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden und bei denen zumindest ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist, beträgt das Witwen-/Witwergeld 60 % des Ruhegehalts. Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 %, für Vollwaisen 20 % und für Unfallwaisen 30 % des Ruhegehalts der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten. Die Kinder erzielen dadurch eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug nach, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen. Bei Bezug von Witwen-/Witwer- oder Waisengeld ist für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.
Versorgungsfreibetrag bei Bezug von Witwengeld
A war Beamter im Ruhestand. Er starb im Oktober 2024. Seit Vollendung seines 62. Lebensjahres im Jahr 2004 hat er eine Pension erhalten, im Jahr 2024 von 20.000 EUR (10 × 2.000 EUR). Seine Ehefrau B erhält ab November 2024 als Pension ein Witwengeld von monatlich 1.200 EUR, aber kein Weihnachtsgeld.
Der Versorgungsfreibetrag des A samt Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist bereits mit der Pensionsabrechnung für Januar 2005 (40 % der voraussichtlichen Versorgungsbezüge 2005, maximal 3.000 EUR + 900 EUR Zuschlag) auf 3.900 EUR festgeschrieben worden. Im Jahr 2024 erhält A noch anteilige Versorgungsfreibeträge von 10/12 von 3.900 EUR = 3.250 EUR.
Für die überlebende Ehefrau B sind mit der Pensionsabrechnung für November 2024 eigene Versorgungsfreibeträge zu ermitteln. Zugrunde gelegt wird dabei das 12-Fache der Hinterbliebenenbezüge für November 2024 = 14.400 EUR. Darauf sind nach § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG der maßgebliche Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen A (40 %, maximal 3.000 EUR + Zuschlag 900 EUR) anzuwenden. Im Jahr 2024 erhält B die Versorgungsfreibeträge von 3.000 EUR + 900 EUR = 3.900 EUR nur anteilig mit 2/12 = 650 EUR.
A und B müssen im Jahr 2024 versteuern:
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A |
B |
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EUR |
EUR |
Brutto-Versorgungsbezüge A: 10 x 2.000 EUR |
20.000 |
- |
Brutto-Versorgungsbezüge B: 2 x 1.200 EUR |
- |
2.400 |
./. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag |
./. 3.250 |
./. 650 |
./. Werbungskosten-Pauschbetrag |
./. 102 |
./. 102 |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit |
16.648 |
1.648 |