Zusammenfassung
Der Verkauf von zur Sicherheit übereigneter Gegenstände begründet neben der vertraglichen und deliktischen Haftung der Gesellschaft auch eine Eigentumsverletzung durch den Geschäftsführer persönlich.
Hintergrund
Die Vermutung eines persönlichen Verschuldens kann ein Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung widerlegen, er habe den zuständigen Mitarbeiter angewiesen, den Verkaufserlös an den Sicherungseigentümer herauszugeben. Eine Gesellschaft hatte einen Radlader angeschafft und im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung an die finanzierende Bank sicherungsübereignet. Noch vor der vollständigen Rückzahlung des Kredits geriet sie in eine Krise, die der Geschäftsführer durch die Veräußerung mehrerer Maschinen zu überwinden suchte. Auch der sicherungsübereignete Radlader wurde an einen Dritten veräußert, ohne dass die Bank hierüber Informiert war. Der Geschäftsführer trug in der Klage gegen ihn vor, er habe dem mit dem Verkauf der Maschinen beauftragten Mitarbeiter ausdrücklich die Anweisung erteilt, vor der Veräußerung des Radladers die Zustimmung der Sicherungseigentümerin einzuholen. Der Mitarbeiter habe versichert, diese Zustimmung läge vor und der Verkaufserlös werde an die Sicherungseigentümerin ausgekehrt. Dass beides nicht erfolgt war, habe er, der Geschäftsführer - so sein Vortrag - nicht gewusst, er sei insofern einer Täuschung seines Mitarbeiters unterlegen.
Das OLG Saarbrücken geht von einer persönlichen deliktischen Haftung des Geschäftsführers aus, ohne dass es auf die angebliche Täuschungshandlung des Mitarbeiters ankäme. Auch wenn der Kläger grundsätzlich das Verschulden des Beklagten darzulegen und zu beweisen habe, greife zu Gunsten des Geschädigten eine Beweiserleichterung, wenn der Pflichtverstoß des Schädigers - wie hier - objektiv bewiesen oder unstreitig sei. Der Geschäftsführer habe nicht vorgetragen, dass er sämtliche ihm vorliegenden Rechtspflichten erfüllt habe. Allein die Anweisung zu rechtmäßigen Verhalten an seine Mitarbeiter reiche insofern nicht aus, weil dem Geschäftsführer auch Kontroll- und Überwachungspflichten träfen. Der Geschäftsführer hätte sich sowohl die schriftliche Zustimmung des Sicherungseigentümers vorlegen lassen, als auch die Kontoauszüge bezüglich der durch den Mitarbeiter behaupteten Weiterreichung des Verkaufserlöses an den Sicherungseigentümer kontrollieren müssen.
Das Urteil erinnert einmal mehr an die umfassenden Kontroll- und Überwachungspflichten von Geschäftsführern und Vorständen. Gerade in Krisensituationen müssen die verantwortlichen Personen ungeachtet interner Zuständigkeitsregelungen im Auge behalten, dass die Delegation operativer Geschäftsführungstätigkeit stets Kontroll- und Überwachungspflichten bezüglich der ordnungsgemäßer Durchführung der delegierten Tätigkeit nach sich zieht.
Noch deutlicher zeigt das Urteil auf, dass angesichts der Beweislastverteilung im Haftungsprozess der Geschäftsführer seine Kontroll- und Überwachungstätigkeit auch handfest dokumentieren sollte. Dies wird besonders an der Tatsache deutlich, dass das Gericht vorliegend offen lassen konnte und gar nicht entscheiden musste, ob der Geschäftsführer nun tatsächlich durch seine Mitarbeiter getäuscht worden war oder nicht. Die Erfüllung dieser rechtlichen Pflichten wird letztendlich nur in einem rechtzeitig aufgebauten und sorgfältig kontrollierten Compliance-System möglich sein, da im Einzelfall und noch dazu in der Krise kaum die hohen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt werden können.