Normenkette

§ 47 WEG, § 88 ZPO

 

Kommentar

Einem Verfahrensvertreter sind nach dem Veranlassungsprinzip (entsprechend ZPO, vgl. § 88 ZPO) Kosten eines Gerichtsverfahrens (auch des WE-Verfahrens) erst dann persönlich aufzuerlegen, wenn er in Kenntnis der fehlenden Bevollmächtigung gehandelt hat. Bei gutgläubiger Annahme der Bevollmächtigung hat der Veranlasser die Verfahrensvertretung, notfalls der unwirksam Vertretene die Kosten zu tragen (hier: Zurückverweisung der Sache).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1996, 24 W 8563/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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