§ 98 Personalvertretungen im Schulbereich § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 Beschäftigte der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien
(1) 1Für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechende sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren sowie Schulkindergärten mit Ausnahme der sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und der diesen angegliederten Schulkindergärten werden besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet. 2Für Lehrer an Schulen besonderer Art sowie an Schulen, die in einen Verbund von Schularten oder einen Schulversuch einbezogen sind, kann das Kultusministerium eine hiervon abweichende Regelung treffen, sofern an der Schule auch Lehrer der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 aufgeführten Schularten unterrichten. 3§ 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
(2) 1Die beamteten und nichtbeamteten Lehrer der
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Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechenden sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren sowie Schulkindergärten, |
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Gymnasien und Kollegs, |
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beruflichen Schulen einschließlich der beruflichen Gymnasien |
wählen je besondere Stufenvertretungen bei den oberen Schulaufsichtsbehörden und beim Kultusministerium. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die besonderen Stufenvertretungen können gemeinsam und zusammen mit der bei der Dienststelle gebildeten allgemeinen Stufenvertretung beraten, soweit alle jeweils gemeinsam beratenden Stufenvertretungen zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlussfassung mehrerer Stufenvertretungen findet jedoch nicht statt.
(3) In Angelegenheiten der in Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, werden die entsprechenden Lehrerstufenvertretungen beteiligt.
(4) Das sonstige pädagogisch tätige Personal ist Lehrern im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt.
(5) 1Werden im Geschäftsbereich des Kultusministeriums Maßnahmen vom Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung oder vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg getroffen, die sich auf Beschäftigte anderer Dienststellen erstrecken, wird der zuständige Hauptpersonalrat beteiligt. 2§ 91 Absatz 1 und 4 finden keine Anwendung.
§ 99 Besondere Vorschriften für Lehre und Forschung
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
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Hochschullehrer, vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 eingestellte Hochschuldozenten, Gastprofessoren, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten sowie Akademische Mitarbeiter, denen Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen sind, ferner Lehrbeauftragte an Hochschulen, |
2. |
die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen sowie solche Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen als Professor erfüllen, an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind; das KIT ist keine solche Forschungsstätte, |
3. |
leitende Wissenschaftler im Sinne von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des KIT-Gesetzes (KITG). |
(2) 1§ 75 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet auf Beschäftigte, die als
1. |
Akademische Mitarbeiter an Hochschulen, soweit sie nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen, |
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nicht habilitierte Akademische Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, |
in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen, keine Anwendung. 2Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 14 Absatz 5 KITG gelten als befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Sinne von Satz 1 Nummer 1, wenn sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen und sie nach der vertraglichen Vereinbarung wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit zur Promotion, Habilitation oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Juniorprofessur zur Verfügung haben sollen.
(3) 1Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften an Hochschulen im Sinne von § 57 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes sowie bei studentischen Hilfskräften an Hochschulen im Sinne von § 57 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes tritt an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung, in den Personalangelegenheiten nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 für alle Regelungsfälle, ausgenommen die Fallgruppenbestimmung, Nummer 4, 6, 7 Buchstabe a und Nummer 11, Absatz 2 und 3 Nummer 2, 3, 5 bis 7 und 14 jedoch nur, wenn sie die Beteiligung des Personalrats beantragen. 2Bei Personalangelegenheiten dieser Beschäftigten nach § 75 Absatz 1 Nummer 3 für den Regelungsfall der Fallgruppenbestimmung, Nummer 5, 7 Buchstabe b und Nummer 8 sowie Absatz 3 Nummer 1 ist der Personalrat nur zu beteiligen, wenn sie es beantragen.
(4) 1Die Studienakademien der Dualen Hochschule sind Dienststellen im Sinne des § 5 Absatz 3. 2Der Gesamtpersonalrat bei der Dualen Hochschule führt die Bezeichnung "Hochschulpersonalrat". 3§ 91 Absatz 8 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Hochschulpersonalrat auch bei Maßnahmen zu beteiligen ist, die von den zentralen Organen der Hochschule getroffen werden.
§ 100 Besondere Vorschriften für Beschäftigte an Hochschulen mit Aufgaben in einem Universitätsklinikum
1Akademische Mitarbeit...